- Bagatellschaden
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Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.
Hier ist nach einer angemessenen Wartezeit die Wohnadresse anzugeben, ehe sich von der Unfallstelle entfernt werden darf. Es ist die nächste Polizeidienststelle anzufahren, um den Bagatellschaden zu melden. Ansonsten wäre es eine Verkehrsunfallflucht.
Erfolgt keine Unfallaufnahme vor Ort, wird kein Bußgeld für die Verursachung des Unfalls zusätzlich zum allfälligen Schadenersatz an den Geschädigten erhoben.
Im Fall eines Bagatellschadens erfolgt von Amts wegen keine Unfallaufnahme vor Ort. Wird eine solche Aufnahme dennoch von einem Beteiligten gewünscht, so ist sie als technische Hilfeleistung nicht kostenfrei (entgeltpflichtig). Ein gutes Argument kann sein, dass es bei äußerlich nicht zu erkennenden Schäden zu unsichtbaren, versteckten Schäden gekommen ist. Generell ist nach dem Räumen der Fahrbahn der Beteiligten ein Unfallbericht auszufüllen und die Anschriften von den Fahrzeugführern und die Versicherungsscheine auszutauschen. Auch ein Fotoapparat (üblicherweise im Verbandkasten) kann hilfreich sein. Anschriften von Zeugen können bei Streitigkeiten nützlich sein. Dennoch ist die Polizei von jedem noch so kleinen Bagatellunfall nachrichtlich zu informieren.[1]
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Blaulichtsteuer
Im Zuge eines Bagatellschadens wird es laut Brandenburger Innenministerium dort eine sogenannte Blaulichtsteuer geben. Diese würde 40,00 Euro pro Einsatz kosten.[2] Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift zur Schadenaufnahme durch die Polizei.
Einzelnachweise
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