Universalsukzession

Universalsukzession

Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Es gibt zwei unterschiedliche Ausprägungen der Rechtsnachfolge:

  • Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession: die Rechtsnachfolge hinsichtlich eines bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes. Bei der Übertragung von Vermögenswerten müssen daher für jede Sache, jedes Recht und jede Verpflichtung jeweils eigene Voraussetzungen erfüllt sein.
Beispiel: Der Käufer eines vermieteten Hauses tritt von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein. Er ist der neue Vermieter. Die Regelungen des alten Mietvertrages gelten jetzt für ihn. Der Käufer ist nur Nachfolger in Bezug auf das eine Rechtsverhältnis aus dem Mietvertrag
  • Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession: Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.
Beispiel: Der Erbe ist der Nachfolger des Erblassers. Sämtliche Rechtsverhältnisse (bis auf die höchstpersönlichen wie z. B. Arbeitsverhältnis oder Ehe) gehen auf den Erben über.
Ausnahmen der Universalsukzession sind Gesellschafteranteile an einer Personengesellschaft (siehe Fortsetzungsklausel), und das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters nach § 563 II 4 BGB.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Universalsukzession — Universalsukzession, s. Rechtsnachfolge …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Universalsukzession — Universalsukzession, s. Singularsukzession …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Universalsukzession — Universalsukzession,   Recht: Rechtsnachfolge.   * * * Uni|ver|sal|suk|zes|si|on, die (Rechtsspr.): Eintritt eines od. mehrerer Erben in das Gesamtvermögen des Erblassers …   Universal-Lexikon

  • Universalsukzession — Begriff des ⇡ Erbrechts. U. bedeutet, dass jeder Verstorbene einen (oder mehrere) Gesamtnachfolger, den ⇡ Erben, haben muss. Auf diesen gehen mit dem ⇡ Erbfall (§ 1922 BGB) sein Vermögen und seine Verpflichtungen als Ganzes über. Vgl. auch ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Universalsukzession — Uni|ver|sal|suk|zes|si|on die; , en: Gesamterbfolge, Eintritt eines od. mehrerer Erben in das Gesamtvermögen des Erblassers (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Digitale Vererbung — Als Digitale Vererbung bezeichnet man den Übergang von bestehenden digitalen Daten einer Person auf eine andere („Begünstigte ). Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Charakteristiken von digitalen Werten 3 Übergabe von digitalen Daten …   Deutsch Wikipedia

  • Erbrecht — Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht * * * Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers, der… …   Universal-Lexikon

  • Abdicatio — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Abdicatio heredis — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Das Testament — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”