Kontopfändung

Kontopfändung

Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO (meistens in Verbindung mit einem Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO, der einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) als Drittschuldnerin und dem Schuldner zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 [1] ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und hat den bisher nachgelagerten Kontopfändungsschutz grundlegend neu geregelt.[2][3]

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte, die in den §§ 829 ff. ZPO abschließend geregelt ist. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese in zwei Formen gepfändet werden:

Für beide Formen gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der ZPO (gemäß § 319 AO oder § 5 VwVfG) und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen.

Pfändung des Auszahlungsanspruchs aus dem Girovertrag (sog. Tagessaldo)

Durch die Pfändung des Anspruchs auf das Tagesguthaben wird das Kontokorrentverhältnis weder abgeändert noch beendet. Zahlungen an den Gläubiger werden vielmehr als kontokorrentgebundene Leistungen der Bank genauso in das Kontokorrent eingestellt wie Barabhebungen oder sonstige Verfügungen des Schuldners über das Guthaben. Erst mit der Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangen.[4]

zukünftige Salden

Die Pfändungsverfügung darf vorsehen, dass die sich bei Rechnungsabschlüssen im Zeitpunkt der Pfändung und in Zukunft ergebenden Saldoforderungen des Kontoinhabers gepfändet werden.[5] Eine zusätzliche Pfändung auch des künftigen Saldos ist mithin unumstritten zulässig.[6] In aller Regel werden PfÜB auf zukünftige Salden lauten, um die Pfändbarkeit künftiger Kontoguthaben nutzen zu können und nicht mit einer bloßen Pfändung des Tagessaldos auf ein debitorisches Konto zu treffen.

Pfändung in Kreditlinien

Die Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte kann nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage, sei es in Form eines Guthabens oder eines Kredites, vorhanden ist[5]. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen lediglich geduldeten Überziehungskrediten und ausdrücklich vereinbarten Dispositionskrediten.

Unpfändbarkeit des geduldeten Überziehungskredits

Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung – wie sie etwa in Nr. 18 AGB Sparkassen erwähnt wird - gibt dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit.[7] Unter einer geduldeten Überziehung sind Inanspruchnahmen des Kontos zu verstehen, „die nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind“. Eine Kontopfändung geht bei debitorischen Konten mithin ins Leere, wenn es sich um geduldete Überziehungen handelt. Der Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur stillschweigend hingenommen wird. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht mithin vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung - die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstellt[8] - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur eine Chance, dass die Bank die Überziehung duldet.

Pfändbarkeit des Dispositionskredits („offene Kreditlinie“)

Der Kontoinhaber erhält beim Dispositionskredit entweder lediglich ein Schreiben, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird, oder es erscheint eine einfache Mitteilung auf dem Kontoauszug, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine "einseitige Willenserklärung" der Bank.[9] Bei einem derartigen Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem die einseitige Willenserklärung angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird.[10] Hier besteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt,[11] wird wirksam.

  • Pfändbarkeit vor Abruf durch den Kunden: Erst wenn der Kunde die ihm im Rahmen einer vereinbarten offenen Kreditlinie bereitgestellten Geldmittel abruft (also durch Barabhebung oder Überweisung darüber verfügt), greift die Pfändung. Verfügt der Kunde jedoch nicht, greift auch die Pfändung nicht.[12]
  • Pfändbarkeit nach Abruf durch den Kunden: Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.[13] Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar.[14] Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung besteht, sobald und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (etwa Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, nachdem er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.

Auskunftspflicht der Kreditinstitute

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind Drittschuldner - bei Kontopfändungen also die kontoführende Bank oder Sparkasse - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte zu erteilen:

  1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist,
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Fassung bis 31. Dezember 2011), und
  5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt,
  6. den aktuellen Kontostand.

Weitergehende Informationen wären zwar für den Gläubiger wünschenswert, jedoch werden diese vom Vollstreckungstitel nicht gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 613 Satz 2 BGB).

Auszahlungssperre bei Überweisung des gepfändeten Guthabens

Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen.

Arbeitseinkommen

Das Arbeitseinkommen des Kontoinhabers unterliegt zur Sicherung des Existenzminimums nach § 850c ZPO bis zu einem bestimmten Betrag einem Pfändungsschutz.[15] Dieser für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz geht mit der Überweisung der Bezüge auf ein Konto unter. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO.[16] Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850k ZPO eigenständig geregelt ist.[17] Danach wirkt § 850k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt[18] und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, sodass ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischen Kontostand nicht besteht. § 850k ZPO hindert mithin die kontoführende Bank bei debitorischen Konten nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I ordnet § 850k Abs. 1 ZPO nämlich keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an. Die Pfändungsschutzwirkung ist schwächer als Unpfändbarkeit.

Antrag des Kontoinhabers auf Aufhebung der Pfändung erforderlich

§ 850k ZPO ordnet nicht die Unpfändbarkeit der Forderung an, sondern lediglich einen bestimmten gerichtlichen Pfändungsschutz. Der Wortlaut des § 850k ZPO gewährt Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Konteninhaber aber nicht geht[17]. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, dass er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Pfändungsschutz nach § 850k ZPO wird ausschließlich auf entsprechenden Antrag gewährt[17]. Damit beschränkt sich § 850k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Ein Schuldner darf nach § 850k Abs. 8 ZPO lediglich ein einziges P-Konto unterhalten.

Sozialleistungen

Während beim Arbeitseinkommen ein betraglich begrenzter Pfändungsschutz auf Antrag gewährt wird, sind Sozialleistungen unpfändbar. Dieser besondere Kontenschutz gilt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehören insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld. Ein vergleichbare Regelung für Kindergeld findet sich in § 76a Abs. 1 EStG.

Eine Gutschrift auf das Konto des (Leistungs-)Berechtigten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I bzw. § 76a Abs. 1 Satz 1 EStG), die auf einer solchen Leistung beruht, wird für die ersten 14 Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen darf.

Die Unpfändbarkeit gemäß § 55 I SGB I führt zum Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB), so dass Kreditinstitute eingehende Sozialleistungen nicht mit eigenen Forderungen verrechnen dürfen, soweit diese einer Pfändung nicht unterworfen sind, d.h. werden Sozialleistungen auf ein im Soll geführtes Konto überwiesen, ist für die Dauer von 14 Tagen (seit dem 1. Juli 2010; zuvor: 7 Tage) eine Verrechnung mit dem Soll-/Debetsaldo unzulässig (BGH NJW 1988, S. 2670; OVG Münster und OLG Hamburg, NJW 1988, S. 156f.).

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 2006 (AZ VII ZB 56/06)[19][20][21] die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Empfänger von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. In analoger Anwendung von § 850k ZPO können die Betroffenen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung braucht der Schuldner also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung "Erinnerung"[22] einzulegen. Ein einmaliger Antrag genügt.

Verfügungssperre

Eine Kontopfändungsmaßnahme kann sich als allgemeine "Verfügungssperre" auswirken, sei es, dass der Kontoinhaber nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, dass die Bank die Pfändung zum Anlass nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-Sparkassen; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Wenn der Kontoinhaber bei noch freien, vertraglich vereinbarten Kreditlinien wegen der bestehenden Kontopfändung keine Verfügungen mehr über debitorische Konten vornimmt, geht die Pfändung jedenfalls so lange ins Leere, wie keine Gutschriften eingehen, die das Kreditinstitut im Saldo verrechnen darf. Eine Kontopfändung ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den AGB bei den Kreditkündigungsgründen ausdrücklich erwähnt (Nr. 26 Abs. 2 d AGB Sparkassen). Eine pfändungsbedingte Kreditkündigung führt dazu, dass das Institut den bestehenden Sollsaldo zur sofortigen Rückzahlung fällig stellt und etwaige Geldeingänge – auch soweit diese eigentlich unpfändbar sind – mit dem Sollsaldo verrechnet. Eine Kontoschließung droht, wenn ein Konto durch Kontopfändungen dauerhaft blockiert ist und somit eine weitere Kontoführung durch das Institut unzumutbar wird.

Bedeutung

In Deutschland gibt es pro Monat ca. 300.000 bis 350.000 Kontenpfändungen, deren Bearbeitung und Überwachung erhebliche Kosten bei den Kreditinstituten verursacht. Bei der Postbank AG hat sich beispielsweise der tägliche Eingang von Kontopfändungen von ca. 950 (2004) auf ca. 1.300 (2008) erhöht. Diese hat eine Zentralisierung der Bearbeitung in Dortmund vorgenommen, wo 170 Beschäftigte ausschließlich mit der Kontopfändung befasst sind und auch Zusatzaufwand in den Filialen verursachen (Weiterleitung, Kundengespräche). Dabei stellt sich heraus, dass 80 bis 85 % der Pfändungen nicht bedient werden können, wobei der Anteil der öffentlichen Forderungen bei über 50 % liegt.[23]

Gebühren

Bei Kontopfändungen dürfen die Kreditinstitute trotz des hohen Arbeitsaufwandes keine Gebühren erheben, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt und keine besondere Dienstleistung erbracht wird. Das gilt sowohl für die Bearbeitung als auch die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen.[24]

Ende der Kontopfändung

Die Kontopfändung ist erledigt, wenn

  • der Pfändungsgläubiger die Kontopfändung gegenüber der das gepfändete Konto führenden Bank (Drittschuldnerin) für erledigt erklärt,
  • die Forderung durch den Kunden vollständig über das gepfändete Konto beglichen worden ist,
  • die Bank die Forderung über das gepfändete Konto vollständig beglichen hat oder
  • die Pfändung durch das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben worden ist.

In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765a ZPO).

Eine Vielzahl von Banken hebt die Kontosperrung auch auf, wenn die Pfändung durch den Pfändungsgläubiger ruhend gestellt wird; einen gesetzlichen Anspruch gibt es hierfür - anders als im Falle des Verzichts nach (§ 834 ZPO) - aber nicht. Somit ist eine Bepreisung der Bearbeitung einer Pfändungsaussetzung durch die kontoführende Bank (Drittschuldnerin) zulässig. Der Gläubiger behält dadurch seinen mit der Pfändung erworbenen Rang und der Schuldner kann wieder frei über sein Konto verfügen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit dem Gläubiger regelmäßige Teilzahlungen vereinbart wurden.

Pfändungsschutzkonto ab 1. Juli 2010

Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto einer natürlichen Person mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.[25][26]

Ausgestaltung

  • Ein Bankkunde kann nach § 850kVorlage:§/Wartung/buzer Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit verlangen, dass das (kontoführende) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt (Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Institut).
  • Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet.
  • Nur ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgestellt werden. Eine Neueröffnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
  • Das Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht umgestellt werden.
  • Die Schutzwirkungen des P-Kontos treten nur bei einer Kontoführung auf Guthabenbasis ein.
  • Für jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto bestehen. Bei Vereinbarung hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt.
  • Das P-Konto kann Auskunfteien, u.a. also der SCHUFA Holding AG, gemeldet werden; die Auskunfteien dürfen Kreditinstituten ausschließlich auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der o.g. Versicherung Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Ob ein bestehendes P-Konto Auswirkungen auf die Bonität des Inhabers hat, ist bisher noch ungeklärt.
  • Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes nicht vorgesehen und somit nicht geregelt worden; einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Rückumwandlung gibt es nicht. Ob eine Rückumwandlung (außer in Fällen des § 850 Abs. 9 ZPO: hier wird aufgrund eines Gerichtsbeschlusses umzustellen sein) möglich ist, hängt somit von der Entscheidung des kontoführenden Kreditinstituts ab.

Kosten eines P-Kontos

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in den Ausführungen zur Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Es können übliche  Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. In der Anlaufphase des Gesetzes haben Kreditinstitute oftmals zusätzliche Gebühren und/oder die Beschränkung oder den Wechsel auf bestimmte, höherpreisige Kontomodelle gefordert. Zwischenzeitlich sind einige Gerichtsentscheidungen ergangen, wonach keine zusätzlichen Gebühren gefordert werden dürfen.[27] Auch der Infodienst Schuldnerberatungen berichtet über entsprechende Gerichtsentscheidungen zu Gunsten der P-Konto-Inhaber.[28] Laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 25. März 2011 soll es sich beim P-Konto nicht um ein gesondertes Kontomodell, sondern um eine Zusatzfunktion handeln, auf die Kunden einen gesetzlichen Anspruch hätte, weshalb der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) 33 Banken und Sparkassen wegen zusätzlicher Gebühren für pfändungsfreie Konten abgemahnt haben will.[29][30] Für diese P-Konten dürften nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Geldinstitute keine extra Gebühren erheben. Diese Rechtsauffassung hätten Gerichte bereits durch fünf Entscheidungen bestätigt, die allerdings noch nicht rechtskräftig sind. Kläger war die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.

Wirkung des P-Kontos

Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO frei verfügen (ab dem 1. Juli 2011 aktueller Sockelbetrag: 1.028,89 EUR). Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Das Konto wird nicht mehr gesperrt, sodass die dringend notwendigen Überweisungen weiterhin getätigt werden können. Wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats um diesen Betrag. Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im Rahmen des § 850c ZPO ist üblicherweise nicht mehr erforderlich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen individuellen Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen oder den Sockelbetrag in bestimmten Situation gerichtlich abändern zu lassen. Die Art der Einkünfte ist für den neuen Pfändungsschutz unerheblich, so dass z. B. auch freiwillige Leistungen Dritter oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vom monatlichen Pfändungsfreibetrag erfasst werden.

Vorrang des P-Kontos

Gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz für Girokonten, der für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin weitgehend unverändert erhalten bleibt, hat der Pfändungsschutz auf einem P-Konto Vorrang. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er nur für dieses P-Konto den Pfändungsschutz.

Missbrauch

Um Missbrauch zu verhindern, hat der Kunde dem Geldinstitut vertraglich zu versichern, dass er nur ein P-Konto führt. Darüber hinaus wird das Geldinstitut vom Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, Auskunfteien wie z. B. der SCHUFA Holding AG die Einrichtung eines P-Konto für einen Kunden (auch ohne dessen Zustimmung) mitzuteilen.

Sofern sich herausstellt, dass ein Schuldner entgegen der Regelung in § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO, wonach jede (natürliche) Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf, mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten führt, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines (pfändenden) Gläubigers an, dass nur das von diesem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner (der kontoführenden Kreditinstitute) glaubhaft zu machen; eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach § 850k Abs. 1–6 ZPO. Insoweit ist es für den antragstellenden Gläubiger sinnvoll, ein Girokonto des Schuldners zum P-Konto zu bestimmen, auf dem vor der Antragstellung möglichst wenige Zahlungseingänge verbucht worden sind.

Monatsanfangsproblem

Neben einigen sprachlichen Unzulänglichkeiten im Reformgesetz und der Tatsache, dass die ZPO der Regelung des Zivilprozessrechts (formelles Verfahrensrecht oder Prozeßrecht) dient und so schon von der Zielrichtung her nicht dafür vorgesehen ist, Rechte außerhalb des hierfür vorhandenen materiellen Rechts (z. B. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu schaffen, hat der Gesetzgeber u.a. auch übersehen, dass Sozialleistungen häufig zum Monatsende überwiesen werden.[31] Dies führt zum sog. Monatsanfangsproblem beim P-Konto:[32]

„Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Somit kommt es zum genannten „Monatsanfangsproblem“: Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen müsste die Bank als Drittschuldner im schlechtesten Fall den gesamten Betrag dem pfändenden Gläubiger überweisen. Der Schuldner steht dann ohne ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt da.“

Abhilfe durch eine Gesetzesänderung wurde zunächst noch im Jahr 2010 für 2010 angekündigt; bis dahin wollte sich das Bundesjustizministerium mit „Hinweisen“ behelfen.[33]

Nach einer Ende Februar 2011 bekannt gewordenen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 14. Februar 2011, Drucksache 17/4776[34] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/3305, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder sollte das sogenannte Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto durch zeitnahe Ergänzung des § 835 ZPO (Einfügung eines neuen Absatzes 4) und durch Änderung des § 850k Abs.1 und 2 ZPO gelöst werden. Bereits mit Wirkung zum 28. Dezember 2010 war durch Neufassung des § 850k Abs.8 ZPO vor allem das Auskunftsmonopol der SCHUFA entfallen.

Am 15. April 2011 wurde die Gesetzesänderung zur Lösung des sog. Monatsanfangsproblems beim P-Konto im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: im BGBl I Nr. 17/ 2011, wurde das "Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der ZPO und der AO" vom 12. April 2011, S. 615-616, veröffentlicht.[35] Die Neuregelung ist zum 16. April 2011 ohne eine Übergangsfrist sofort in Kraft getreten.[36]

Zukünftige Änderungen der Rechtslage zum Jedermannkonto und zum P-Konto

Weitere gesetzliche Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung, die die Lage der Schuldner ausweislich ihrer Antwort vom 7. April 2011 (BT-Drs. 17/5411[37]) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 22. März 2011 (BT-Drs. 17/5221[38]) durch die Reform des Kontopfändungsschutzes als „signifikant verbessert“ sieht,[39] nicht geplant.

Am 08.11.2011 hat der Senat der Hansestadt Hamburg auf Vorschlag der Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) beschlossen, einen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat einzubringen, um "einen Rechtsanspruch gegen Banken und Sparkassen auf ein Girokonto einzuführen". Gleichzeitig soll der Pfändungsschutz verbessert werden; die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto soll danach künftig weder zu einer Erhöhung der Gebühren, noch zu Leistungseinschränkungen führen dürfen[40][41].

Schon 2008 wurde von Bremen eine Bundesratsinitiative für ein "Jedermannkonto" mit dem Ziel eines Rechtsanspruchs auf ein Girokonto gestartet[42].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. P-Konto-Änderungsgesetz, Gesetzestext beim Bundesjustizministerium
  2. BMJ-Pressemitteilung 29. Juni 2010 - Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto
  3. - Reform der Kontopfändung - Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
  4. BGH WM 1978, 58, 59
  5. a b BGHZ 80, 172
  6. BGHZ 84, 325, 371
  7. BGHZ 93, 315, 325
  8. vgl. Ganter in Horn/Krämer, Bankrecht (2002), S. 135, 141; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 493 Rn. 33
  9. BGH ZIP 2001, 825
  10. BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355
  11. BGHZ 157, 350, 355 f; BGH WM 2004, 669, 670
  12. BGH WM 2004, 669, 670
  13. BGH NJW 2001, 1937
  14. BGH JR 1978, 419, 420
  15. dieser Pfändungsschutz gilt nur im Verhältnis zwischen dem das Arbeitseinkommen schuldenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
  16. BGH WM 2004, 1928, 1930
  17. a b c BGHZ 104, 309, 312ff.
  18. MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14
  19. BGH, Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 6. Februar 2007: Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
  20. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 (PDF-Datei; ca. 86 kB
  21. Verlag Dr. Otto-Schmidt: Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II
  22. Herbert Masslau: Alg II – BGH verbessert Pfändungsschutz, 7. Februar 2007
  23. Uni Mannheim, Georg Bitter, 2008
  24. BGHZ 141, 380
  25. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Zentrale Kreditausschuss (ZKA - Zusammenschluss der fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft) haben eine gemeinsame Broschüre mit allgemeinen Informationen zum neuen Kontopfändungsschutzkonto für Schuldner/innen herausgegeben: P-Konto-Information für Betroffene der Schuldnerberatung Hessen (PDF-Datei).
  26. Ahrens, Martin, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010, 2001
  27. [1]
  28. [2]
  29. Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 25. März 2011
  30. Liste der abgemahnten Banken und Sparkassen
  31. Dauerstreit beim Monatsanfangsproblem - Rechtssprechungsübersicht vom IWW
  32. Monatsanfangsproblem beim P-Konto
  33. FAQ P-Konto und Monatsanfangsproblem
  34. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704776.pdf
  35. [3]
  36. Udo Becker: Mängelbeseitigung beim Kontopfändungsschutz, NJW 19/2011, 1317
  37. [4]
  38. [5]
  39. [6]
  40. Hamburg will Girokonto für Jedermann und besseren Pfändungsschutz, Pressemeldung vom 08.11.2011
  41. Hamburg will Rechtsanspruch auf Girokonto durchsetzen, Handelsblatt Financial Informer, Mitteilung vom 08.11.2011
  42. http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sp&dig=2008%2F02%2F16%2Fa0267&cHash=f20c97cb35 Ein Ende der Schalterhygiene, Bericht der taz vom 16.02.2008
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  • Schalterhygiene — Das Jedermann Konto wurde 1996 in Deutschland vom Zentralen Kreditausschuss der Banken (ZKA) als freiwillige Selbstverpflichtung der Banken definiert. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, bei dem keine Überziehung… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitslosengeld II — Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; ugs. meist „Hartz IV“) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar… …   Deutsch Wikipedia

  • Einziehungsverfügung — Die Pfändungs und Einziehungsverfügung ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs oder Steuerrechts. Die Pfändungs und Einziehungsverfügung wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde selbst… …   Deutsch Wikipedia

  • Jedermann-Konto — Das Jedermann Konto wurde 1996 in Deutschland vom Zentralen Kreditausschuss (ZKA; heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) als freiwillige Selbstverpflichtung der Banken definiert. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, bei dem keine… …   Deutsch Wikipedia

  • Junge Offensive Deutschland e.V. — Die Partei Rechtsstaatlicher Offensive war eine rechtskonservative bzw. rechtspopulistische Kleinpartei in Deutschland, die von 2000 bis 2007 existierte. Sie war von 2001 bis 2004 an der Regierung in Hamburg beteiligt. Ihre Geschichte kennt zwei… …   Deutsch Wikipedia

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