Unternehmensdelikt

Unternehmensdelikt

Als Unternehmensdelikt bezeichnet man im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand, durch dessen Formulierung die Versuchsstrafbarkeit bereits als der Vollendung gleichwertig angeordnet ist. Eines Rückgriffs auf die Versuchsregeln des allgemeinen Teils (§ 22 ff. StGB) bedarf es also nicht.

Die echten Unternehmensdelikte drücken das durch die Wendung „Wer es unternimmt, …“ aus. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB meint nämlich das „Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung“. Echte Unternehmensdelikte gibt es inzwischen nicht mehr so häufig; im Bereich der Staatsschutzzdelikte finden sich aber noch einige wie beispielsweise § 81 f. StGB (Hochverrat).

Die unechten Unternehmensdelikte sind dagegen ohne den Begriff des „Unternehmens“ formuliert. Der Tatbestand ist aber so umschrieben, dass typische Versuchshandlungen bereits umfasst sind. Strafbar sind zumeist schon erfolgsgerichtete Tätigkeiten. Ob es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt handelt, ist eine Frage der Auslegung: so kann man etwa in dem Tatbestandsmerkmal des „Absetzens“ der Hehlerei schon die auf den Absatzerfolg gerichtete Tätigkeit umschrieben sehen.

Gemeinsam ist allen Unternehmensdelikten, dass nach der gesetzlichen Wertung der Versuch und die Vollendung gleich strafwürdig und -bedürftig sind. Weil § 23 Abs. 2, 3 und § 24 StGB nicht anwendbar sind, kommt deshalb auch eine mildere Bestrafung des Versuchs oder gar ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Frage. Mitunter kennt das Gesetz für solche Fälle aber Vorschriften über die tätige Reue.

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