Untersuchungsgrundsatz

Untersuchungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).

Er gilt vor allem im Strafprozess, wo er eine Prozessmaxime des Strafprozessrechts darstellt. Im deutschen Recht ergibt er sich aus der Regelung in § 244 Absatz 2 Strafprozessordnung, wonach das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, obliegt es auch seiner Verantwortung, den Sachverhalt selbstständig objektiv zu erforschen und es kann nicht den „ParteienStaatsanwaltschaft und Verteidigung überlassen werden, Be- und Entlastendes zusammenzutragen.

Aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht damit nicht an die Beibringung von Tatsachen durch die Beteiligten gebunden.

Das Gegenteil vom Amtsermittlungsgrundsatz ist der Beibringungsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht gilt. Dort obliegt es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt. Der Beibringungsgrundsatz ist ein Ausfluss der Dispositionsmaxime, die im Zivilrecht gilt und besagt, dass die Parteien Herr des Verfahrens sind und nicht der Staat.

Siehe auch: Ex officio

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