Unterversicherung

Unterversicherung

Unterversicherung ist ein Begriff aus dem Bereich der Sachversicherungen, in Deutschland geregelt in § 75 VVG.

Sachversicherungen verfolgen das Prinzip, dass der tatsächliche Wert eines Risikos der Versicherungssumme entsprechen sollte. Ist die Versicherungssumme größer als der Versicherungswert, so besteht eine Überversicherung, § 74 VVG. Das führt zu einer überhöhten Prämienzahlung an den Versicherer.

Ist die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert, so spricht man von einer Unterversicherung. Die Unterversicherung hat zur Folge, dass im Schadenfall die Entschädigung der Versicherung nur anteilig berechnet wird. Die Formel für die Entschädigung lautet:

\mathrm{Entsch \ddot adigung} =\frac{ \mathrm{Schaden} \cdot \mathrm{Versicherungssumme}}{ \mathrm{Versicherungswert} }

Unterversicherungsverzicht

Bei bestimmten Versicherungsarten können Versicherer einen Unterversicherungsverzicht einräumen. Dieser Verzicht besagt, dass der Versicherer im Schadenfall darauf verzichtet, eine mögliche Unterversicherung zu prüfen. Jedoch ist auch dann die Entschädigung in der Regel auf die Versicherungssumme begrenzt.

  • Hausratversicherung: bei bestimmten Versicherungssummen pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Gebäudeversicherung: bei Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft. Gelegentlich wird hier sogar eine Wiederherstellungsgarantie für das Gebäude übernommen. Außerdem gehen viele Versicherer dazu über, die Wohnfläche zugrunde zu legen und gewähren schon bei richtiger Angabe der Wohnfläche den "Unterversicherungsverzicht".
  • landwirtschaftliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z. B. Nutzfläche oder Tieranzahl ermittelt werden.
  • gewerbliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z. B. Flächenangaben ermittelt werden.

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