Unverletzlichkeit der Wohnung

Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein in Art. 13 Grundgesetz geregeltes Abwehrgrundrecht. Es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates und steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt. Zweck dieses Grundrechtes ist der Individuumsschutz, nämlich das Recht des Einzelnen, sich in seiner Privatsphäre frei entfalten zu können. Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organe grundsätzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzers dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsätzlich das Abhören von Wohnungen (z. B. auch durch Richtmikrofone) unzulässig.

Jedoch schützt Art. 13 GG nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z. B. um ein Spionageprogramm zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrofone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff gemäß Bundesverfassungsgericht nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen.[1][2]

Aus dem Grundrecht heraus trifft den Staat aber auch weiterhin die Verpflichtung, die Wohnung vor jedem vom Berechtigten nicht gewünschten Betreten oder Verletzen des Schutzbereiches zu schützen. Aus diesem Grunde ist z. B. der Hausfriedensbruch im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.

In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Der Artikel sieht Einschränkungen zur Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten vor, wobei die Eingriffe durch richterliche Anordnung (Hausdurchsuchung) oder bei Gefahr im Verzug erfolgen können. Daneben kennt der Artikel Gesetzesvorbehalte, die gesetzliche Einschränkungen zur Abwehr allgemeiner Gefahren (z. B. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) vorsehen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG Urteil vom 27. Februar 2008, Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07
  2. Pressemitteilung hierzu


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