- Verfügung
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Die Verfügung ist im Recht allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriff ist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung je nach Gebiet aber unterschiedlich.
Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Im Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.
- Eine Übertragung liegt vor, wenn ein Recht von einem Inhaber auf einen neuen übergeht. Bspw. die Übereignung des Eigentums an einer Sache.
- Eine Belastung liegt vor, wenn ein dingliches Recht zugunsten eines anderen eingeschränkt wird, beispielsweise die Bestellung einer Grundschuld gemäß § 1191 BGB, wenn hierdurch einem Dritten das Recht eingeräumt wird, sich durch Vollstreckung in das Grundstück zu befriedigen.
- Eine Inhaltsänderung liegt vor, wenn der Inhalt des dinglichen Rechts verändert wird, zum Beispiel die Beschränkung der Nutzungsziehung aus einem eingeräumten Nießbrauch. Dies ist jedoch nur beschränkt zulässig, es gilt, den gesetzlichen Rahmen in Form des Typenzwangs der Sachenrechte einzuhalten.
- Die Aufhebung eines dinglichen Rechts bringt dieses zum Erlöschen.
Verfügungen haben ganz überwiegend sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) (§ 929 BGB) oder Grundstücken (§ 873 BGB) oder die Bestellung einer Hypothek (§ 1113 BGB).
Es gibt aber auch schuldrechtliche Verfügungen. Genannt seien hier zum Beispiel der Erlass (§ 397 BGB) und die Abtretung (§ 398 BGB) einer Schuld.
Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip, Verfügungsverbot.
Öffentliches Recht
Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung: Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.
Beispiele für Verfügungen nach außen (Verwaltungsakt):
- Ordnungsverfügung.
- Verfügung an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten (Weisung im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen Amtsträger).
In diesem Bereich wird zwischen (Einzel-)Verfügung und Allgemeinverfügung unterschieden.
Beispiele für Verfügungen im Innendienst:
- Aktenausfertigung eines Schreibens mit Kennzeichnung des Absendedatums und Anordnung eines Termins für die Wiedervorlage.
- Anweisung an die Behördenkasse, einen Geldbetrag auszuzahlen oder einzuziehen.
- Schlussverfügung bei Beendigung eines abgeschlossenen Vorgangs (Z. d. A. = Zu den Akten).
Strafrecht
Auch das Strafrecht verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt zum Beispiel der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus. Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch Staatsanwalt oder Richter getroffene Anordnung zur Sachleitung.
Prozessrecht
Im Prozessrecht ist der Begriff mehrdeutig bestimmt. Im Allgemeinen bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen.
Im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet die Verfügung die verfahrensabschließende Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers, was sich u.a. aus § 258 Abs. 2 FamFG ergibt.
Davon zu unterscheiden ist die einstweilige Verfügung, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung ergeht (siehe dort).
Siehe auch
Weblinks
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