- Verarbeitung (Recht)
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Die Verarbeitung (lateinisch specificatio), auch Verarbeiten, klärt als Rechtsbegriff im Sachenrecht die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch technische Verarbeitung notwendig wird.
Im Gegensatz zum Zubehör kann man in den deutschsprachigen Rechtsordnungen an verarbeiteten Stoffen oder Dingen kein eigenständiges Eigentum mehr haben, nur an dem Ding, das durch die Verarbeitung hergestellt wurde. Ob der Verarbeiter Eigentümer wird oder der Eigentümer des Rohmaterials sein Eigentum behält, richtet sich danach, ob die Arbeit der Umgestaltung der Sache wertvoller ist als die Sache selbst. So kann man keine Eigentumsrechte mehr an Ton haben, der zu Ziegeln verarbeitet wurde. Ebenso verliert der Eigentümer von Gerste sein Eigentum daran, wenn diese zu Malz verarbeitet wird.
Inhaltsverzeichnis
Geschichtliche Entwicklung
Die Lösung der Frage, ob dem Verarbeiter oder dem Eigentümer des Rohmaterials die neu hergestellte Sache gehören sollte, wurde erst seit Ende des 18. Jahrhunderts am Wert der Arbeit gemessen.
Im klassischen römischen Recht wurde die Frage weniger anhand juristischer Argumentation oder, wie in den heutigen deutschsprachigen Rechtsordnungen, wirtschaftlicher Betrachtungsweise gelöst, sondern danach, ob das Wesen einer Sache von der äußeren Gestalt (lat. forma) oder dem Rohstoff (lat. materia) abhängt. Die Rechtsschule der Prokulianer sprach sich im Anschluss an die Philosophie des Aristoteles für die äußere Gestalt aus, das Eigentum stand also dem Verarbeiter zu. Die andere große Rechtsschule folgte der philosophischen Lehre der Stoa, wonach der Rohstoff das Wesen einer Sache ausmacht, mit der Folge, dass das Eigentum an der verarbeiteten Sache beim Eigentümer des Rohstoffs blieb.
Unter Justinian wurde der Streit dahin gelöst, dass bei nicht in den Rohstoff zurückführbaren Sachen das Eigentum dem Verarbeiter zufiel. Beispiele dafür waren Trauben, die zu Wein verarbeitet wurden. Konnte die Sache hingegen in das Rohmaterial zurückgeführt werden, z.B. eine Bronzestatue durch Einschmelzen, blieb das Eigentum an der neu hergestellte Sache beim Materialeigentümer.
Literatur
- Sokolwski, Die Philosophie im Privatrecht I, 1902, S. 69 ff.
- Heinrich Honsell, Römisches Recht, 3. Auflage, Berlin u.a. 1994, § 21 VII, S. 59 f.
- Dolezalek, Plädoyer für Einschränkung des § 950 BGB, AcP 195 (1995), 392 ff.
Rechtsgrundlagen
- Deutschland: § 950 BGB
- Österreich: §§ 414ff ABGB Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zugehör. II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt
- Schweiz: Art. 726 ZGB
Siehe auch
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- Rechtsphilosophie
- Römisches Recht
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