Verbindliche Auskunft

Verbindliche Auskunft

Die verbindliche Auskunft ist eine Regelung in § 89 Abgabenordnung (AO).

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Anwendungsbereich, Regelungsumfeld und -entwicklung

Bei Gesetzen als abstrakt-generellen Regelungen kann im Einzelfall unklar bleiben, wie eine Norm zu verstehen ist. Um bei solchen Norminterpretationsrisiken Planungs- und Dispositionssicherheit im Einzelfall zu erhalten, kann die Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft erteilen.

Die verbindliche Auskunft ist eine Zusageregelung im allgemeinen Steuerverfahrensrecht. Daneben existieren im Steuerrecht die verbindliche Zolltarifauskunft (Art. 12 Zollkodex), die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) und die in Verwaltungsvorschriften geregelte Vorabzusage über Verrechnungspreise.

Die verbindliche Auskunft ist dem eigentlichen Besteuerungsverfahren vorgelagert. Demnach ergibt sich folgender Zeitablauf: 1. Planungsüberlegungen des Steuerpflichtigen 2. Zusageantrag und Zusageerteilung 3. Sachverhaltsverwirklichung 4. Besteuerungsverfahren (Festsetzung bzw. Feststellung durch Steuerbescheid)

Eine allgemeine Regelung existierte lange nicht, war jedoch von der Rechtsprechung und von der Finanzverwaltung (zuletzt BMF-Schreiben v. 29. Dezember 2003, BStBl 2003 I S. 742) anerkannt. Im Rahmen des Föderalismusreform-Begleitgesetzes wurde in § 89 Abs. 2 AO eine gesetzliche Regelung über die bisher schon anerkannte und im geregelte Möglichkeit der Einholung verbindlicher Auskünfte im Besteuerungsverfahren geschaffen. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Zum Begriff "verbindliche Auskunft"

Viele ähnliche steuerrechtliche Regelungen verwenden den Begriff "verbindliche Auskunft", obwohl in der verwaltungsrechtlichen Terminologie der Begriff "Zusage" präziser ist (vgl. § 38 VwVfG). Letzterer beschreibt nämlich besser, dass die entscheidende Funktion der Bindungswille der Behörde (Willenserklärung) und nicht eine bloße Auskunft (Wissenserklärung) ist.

Verfassungsrechtliche Bezüge

Die verbindliche Auskunft ist eng mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip verknüpft. Dieses soll u.a. staatliches Handeln vorhersehbar machen und vermittelt dadurch einen Anspruch auf Planbarkeit, welchen die Finanzbehörde durch verbindliche Auskünfte erfüllt.

Antrag und Erteilung

Die Antrags- und Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sowie der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Weitere Verwaltungsanweisungen finden sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung.

Antragsvoraussetzungen

Der Antragsteller muss antragsbefugt sein. Die Auskunftserteilung muss also für eigene Steuerangelegenheiten erfolgen oder ein Fall von § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 StAuskV vorliegen. Der Antragsteller ist genau zu bezeichnen (vgl. § 1 StAuskV).

Die Auskunft muss sich auf einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt beziehen. Verbindliche Auskünfte sind also nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, bloßer Sachverhaltsunsicherheiten ("tatsächliche Verständigung") oder zur rechtlichen Würdigung bereits verwirklichter Sachverhalte zulässig. Ob verbindliche Auskünfte zu alternativen Sachverhaltsgestaltungen zulässig sind, ist umstritten.

Der Antragsteller muss ein besondere Interesse an der Auskunft haben und darlegen. Im Kern muss hier eine rechtliche Unsicherheit mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall dargelegt werden.

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden und alle Angaben und weitere Erklärungen gemäß § 1 StAuskV beinhalten.

Erteilung

Die Erteilung der verbindlichen Auskunft steht im Ermessen der Finanzbehörde.

Die Auskunft muss von der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. In besonderen Fällen ist das Bundeszentralamt für Steuern, in den meisten Fällen das örtliche Veranlagungsfinanzamt zuständig.

Die Auskunft wird schriftlich erteilt, eine bestimmte Erteilungsfrist ist nicht vorgesehen. Die Finanzbehörde kann entweder den Antrag ablehnen ("abgelehnte Zusage"), der Rechtsauffassung des Antragstellers folgen ("positive Zusage") oder von dessen Rechtsauffassung ganz oder teilweise abweichen ("negative Zusage").

Wirkungen

Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt und bewirkt eine einseitige Bindungswirkung der Finanzbehörde: Wenn der Antragsteller den Sachverhalt wie beschrieben verwirklicht, dann muss die Finanzbehörde die zugesagte Rechtsauffassung im Steuerbescheid umsetzen.

Als Verwaltungsakte sind auch rechtswidrige Auskünfte grundsätzlich wirksam (§ 124 AO), sofern sie nicht nichtig sind. Neben den Nichtigkeitsgründen in § 125 Abgabenordnung regelt § 2 Abs. 1 Satz 2 StAuskV, dass rechtswidrige Auskünfte zuungunsten des Steuerpflichtigen stets nichtig sind.

Bei der Reichweite sind personelle, sachliche, zeitliche und verfahrensrechtliche Bindung zu unterscheiden: Die verbindliche Auskunft bindet nur zwischen Finanzbehörde und Antragsteller (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV, § 124 Abs. 1 AO). In sachlicher Hinsicht bindet die Auskunft nur bei Identität von vorgetragenem und verwirklichtem Sachverhalt (clausula rebus sic stantibus) und Identität von Rechtslage zum Erteilungszeitpunkt und Verwirklichungszeitpunkt (clausula legibus sic stantibus). Zeitlich gilt die verbindliche Auskunft grundsätzlich unbefristet, die Finanzbehörde kann aber eine Befristung aufnehmen. Verfahrensrechtlich bindet die verbindliche Auskunft nur für die späteren Steuerbescheide.

Wie bei anderen Verwaltungsakten wird die Bestandskraft durch Korrekturvorschriften eingeschränkt: Neben einer Korrektur gem. §§ 129-131 AO regelt § 2 Abs. 3 StAuskV erweiterte Korrekturmöglichkeiten für rechtswidrige begünstigende Auskünfte.

Gebührenpflicht

Verbindliche Auskünfte sind gem. § 89 Abs. 3 bis 5 AO gebührenpflichtig ("Zusagegebühr"). Die Gebühr gilt sowohl für die Bearbeitung des Antrages ("Bearbeitungsgebühr"), als auch für die Erteilung der Auskunft ("Erteilungsgebühr").

Mit Urteil vom 30. März 2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Berechnung von Gebuehren für verbindliche Auskuenfte nicht verfassungswidrig ist (BFH I R 61/2010).

Literatur

  • Julian Horst: Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, Shaker Verlag, Aachen 2010, ISBN 978-3-8322-8893-8
  • Beatrice Dalichau: Auskünfte und Zusagen der Finanzverwaltung, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2003, ISBN 978-3-5030-6360-4
  • Gerd Mayer: Die Zusage nach der Abgabenordnung 1977, Duncker & Humblot, Berlin 1977, 978-3-4280-7190-6
  • Kommentierungen zu § 89 Abgabenordnung
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