Verbindliche Zolltarifauskunft

Verbindliche Zolltarifauskunft

Eine verbindliche Zolltarifauskunft (kurz: vZTA) ist eine Entscheidung im Sinne des Zollkodex. In dieser Entscheidung wird von der Zollbehörde rechtsverbindlich festgelegt, wie die in der vZTA genannte Ware in den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) der Europäischen Gemeinschaft einzureihen ist.

Inhaltsverzeichnis

Sinn und Zweck

Eine vZTA dient dem Wirtschaftsbeteiligten dazu, bereits vor der Abfertigung der Ware die entstehenden Kosten zu berechnen und die notwendigen Papiere rechtzeitig zu beschaffen. Zudem spart ein Wirtschaftsbeteiligter Zeit. Durch die rechtsverbindliche Einreihung der Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft kann die Abfertigung zügiger vonstatten gehen, da bereits vor der Abfertigung die Codenummer ermittelt wurde.
Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, bei der Beantragung der vZTA z.B. eine Artikelnummer o.ä. mit anzugeben, da nur für die in der vZTA beschriebene Ware diese Auskunft gilt.

Erteilungsvoraussetzungen

Eine vZTA wird nur auf Antrag mittels gültigen Vordruck erteilt.

Der Antrag muss sich auf eine tatsächlich geplante Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. Ausfuhr beziehen.
Bei der Ausfuhr muss es zusätzlich auf die zolltarifrechtliche Einreihung im Hinblick auf Ausfuhrabgaben, Ausfuhrvergünstigen oder einer sonst zolltariflichen Maßnahme (z.B. passive Verdedelung) ankommen.

Für die bloße Ausfuhr, für statistische Zwecke, für präferenzielle Zwecke und für den innergemeinschaftlichen Handel kann eine vZTA nicht beantragt werden.

Außerdem darf für den gleichen Berechtigten, der gleichen Ware und der gleichen Nomenklatur keine weitere vZTA beantragt bzw. erteilt werden.

Unverbindliche Tarifauskunft

Sind die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, darf eine vZTA nicht erteilt werden.

In diesen Fällen besteht für den Wirtschaftsbeteiligten jedoch die Möglichkeit eine unverbindliche Tarifauskunft einzuholen.

Im Falle der bloßen Ausfuhr bekommt der Wirtschaftsbeteiligte beim Informations- und Wissensmanagement Zoll die jeweilige Auskunft. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sofern sich die gewünschte unverbindliche Zolltarifauskunft auf ein konkret beabsichtigtes oder laufendes Abfertigungsverfahren bezieht, sich an die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle zu wenden.

Auskünfte über die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erteilt auf Anfrage das Statistische Bundesamt.

Für präferenzielle Zwecke wurde das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft geschaffen, welche ebenfalls beim Hauptzollamt Hannover zu beantragen ist.

Im Falle eines (beabsichtigten) innergemeinschaftlichen Handels können unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke bei dem jeweils zuständigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Nomenklaturen

Eine vZTA kann für unterschiedliche Nomenklaturen beantragt werden. Diese sind:

  • das Harmonisierte System (HS) = Stellen 1 bis 6 der 11-stelligen Codenummer,
  • die Kombinierte Nomenklatur (KN) = Stellen 1 bis 8 der 11-stelligen Codenummer,
  • den TARIC = Stellen 1 bis 10 der 11-stelligen Codenummer,
  • die Codenummer = alle 11 Stellen,

sowie

Gültigkeit

Eine vZTA ist sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet, gültig. Für vor dem Zeitpunkt der Erteilung zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge kann die vZTA nicht genutzt werden.

Die vZTA bindet die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Ware; d.h. dass nur die Codenummer festgelegt ist, nicht aber die daran anknüpfenden Maßnahmen wie z.B. der Zollsatz.

Die vZTA kann nur von dem Berechtigten, der Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird, genutzt werden. Der Berechtigte ist in der vZTA genannt.

Ungültig werden

Eine vZTA kann vor Ablauf der sechs Jahres Frist ungültig werden, wenn sie:

  • a) zurück genommen wird, weil die vZTA aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers erteilt wurde,
  • b) aufgrund des Erlasses einer EG-Verordnung dem in der damals erteilten vZTA dem jetzt gesetzten Recht nicht mehr entspricht,
  • c) mit der Auslegung einer Nomenklatur nicht mehr vereinbar ist, z.B. weil die Erläuterungen zum Harmonisierten System oder zur Kombinierten Nomenklatur geändert worden sind, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes verkündet wurde oder aufgrund neuer Erkenntnisse bzw. modernerer Herstellungsverfahren und Materialien die Auffassung zum Einreihungsergebnis neu überdacht werden musste; oder
  • d) aufgrund eines förmlichen Widerrufs durch die zuständige Zollbehörde widerrufen wird.

Vertrauensschutz

In den vorstehend genannten Fall des Buchstaben c) und d) hat der Berechtigte die Möglichkeit Vertrauensschutz zu beantragen. Sollte dem Antrag gefolgt werden, gilt die vZTA (im Falle des Buchstaben c)) vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder (im Falle des Buchstaben d)) der Innkenntnissetzung des förmlichen Widerrufs weitere sechs Monate. Jedoch darf durch die Vertrauensschutzregelung die Gültigkeit von sechs Jahren nicht überschritten werden.
In dem Fall des vorstehend genannten Buchstaben b) kann ebenfalls Vertrauensschutz bestehen. Dabei kommt es darauf an, ob in der EG-Verordnung Vertrauensschutz gewährt wird. Für diesen Fall ist kein Antrag zu stellen und die Frist für den Vertrauensschutz variiert.

Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes

Damit sich der Berechtigte weiterhin für eine bestimmte Zeit auf die verbindliche Auskunft berufen kann, besteht die Regelung auf Vertrauensschutz.
Ansonsten könnte sich der Berechtigte vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder der Innkenntnissetzung des förmlichen Widerrufs nicht auf die vZTA berufen. Somit wäre die durch die vZTA bezweckte Planungssicherheit des Berechtigten nicht gegeben, weil der Berechtigte aufgrund der Kenntnis der einst gültigen vZTA bereits einen Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen hat.

Voraussetzung für die Beantragung von Vertrauensschutz

Voraussetzung für die Beantragung von Vertrauensschutz ist, dass der Berechtigte vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ungültigwerdens der vZTA aufgrund der vZTA einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der in der vZTA genannten Ware abgeschlossen hat. Weiterhin darf die Ware nicht vor dem Ungültigwerden der vZTA ein- bzw. ausgeführt worden sein.
Dieses ist der zuständigen Zollbehörde nachzuweisen.

Zuständigkeit

Anträge auf Erteilung von vZTA sind beim Hauptzollamt Hannover zu stellen. Das Hauptzollamt Hannover ist auch für die Erteilung von vZTA zuständig.

Gebühren

vZTA werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen über die Beschaffenheit der Ware, Sachverständigengutachten für die Ware und/oder die Rücksendung des Warenmusters an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen können jedoch erst erhoben werden soweit diese im Einzelfall 5 Euro oder mehr betragen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die vZTA sind die Artikel 11 und 12 des Zollkodex, sowie die Artikel 5 bis 14 der Zollkodex-Durchführungsverordnung.

Zudem liegt ein entscheidendes Urteil des Bundesfinanzhofes vor (BFH v. 14. November 2000, VII R 84/99).

Änderungen durch den Modernisierten Zollkodex

Bis spätestens zum 24. Juni 2013 tritt die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex - MZK) in Kraft.
Dadurch verändern sich einige Regelungen hinsichtlich der vZTA. Diese sind insbesondere:

  • Die Gültigkeit der vZTA beträgt drei Jahre und
  • bei der Abfertigung muss der Berechtigte auf die ihm erteilte vZTA hinweisen.

Literatur

  • Lux in: Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Art. 12 ZK

Weblinks

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