Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (sog. Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO) besagt, dass ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten darf, was zur Folge hat, dass ein Anwalt ein ihm angetragenes Mandat wegen bestehender oder zu befürchtender Interessenkollision nicht annehmen darf. Wurden mehrere kollidierende Mandate wahrgenommen, sind alle niederzulegen. Die Interessenkollision will Sondervorteile für den einen Mandanten verhindern.

Voraussetzung der Interessenkollision im engeren Sinne ist also

  • die Vertretung gegenläufiger Interessen in derselben Rechtssache.

In einem weiteren Sinne liegt Interessenkollision vor, wenn

  • die Gefahr der Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren Mandanten anvertrauten Informationen besteht;
  • wenn Kenntnisse aus der Befassung mit einem früheren Mandat einem neuen Mandanten zu ungerechtfertigten Sondervorteilen verhelfen.

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