- Interessenwiderstreit
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Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkter (d. h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeit einer Person auf Grund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet.
Dem Begriff der Befangenheit kommt eine besondere Rolle in folgenden Disziplinen zu:
- Rechtsprechung (siehe Ablehnungsgesuch)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO)
- Politik (Widerstreit der Interessen, Interessenkollision)
- Soziologie (siehe Rollenkonflikt)
Beispiele
- Eine für einen erfolgreichen Ablehnungsantrag (sogenannten Befangenheitsantrag) nötige „Besorgnis der Befangenheit“ (z. B. nach § 42 ZPO; § 24 StPO) eines Sachverständigen oder Richters kann z. B. bei einem Näheverhältnis zu einer der Prozessparteien bestehen. In bestimmen Fällen (wie Verwandtschaft oder Ehe mit einer Partei) liegt nach deutschem Recht darüber hinaus sogar ein Fall der sogenannten Ausschließung vom Richteramt vor (beispielsweise geregelt in § 41 ZPO; § 22 und § 23 StPO).
- Um Einseitigkeit auf Grund von Vorabinformationen zu vermeiden ist es in den Rechtssystemen einiger Länder üblich, für ein Gerichtsverfahren Schöffen zu wählen, die noch keine Vorabinformationen durch z. B. Medienberichte zum betreffenden Fall erlangt haben.
Siehe auch
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