- Kollisionsprüfung
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Bei der Kollisionsprüfung prüft ein Rechtsanwalt, ob er nicht den möglichen Gegner bereits in einer anderen Sache selbst vertreten hat. Beispiel: Der Mandant Meier bittet den Anwalt Schulze, ihn in einer arbeitsrechtlichen Sache gegen die Firma Schmitz zu vertreten. Der Anwalt prüft anhand seines Prozess- bzw. Aktenregisters, ob er nicht die Firma Schmitz bereits in anderen Angelegenheiten vertritt oder vertreten hat. Stellt er fest, dass er die Firma Schmitz bereits in anderen Sachen vertreten hat, muss er das neue Mandat ablehnen.
Abwägung
Der Anwalt wird bei der Kollisionsprüfung immer abwägen, ob er nicht das angetragenen Mandat trotzdem annimmt. Ohne standesrechtliche Regelungen zu verletzen, kann er ein Mandat gegen einen früheren Mandanten annehmen, wenn das Mandatsverhältnis zu dem früheren Mandanten inzwischen beendet ist. Ein wichtiges Indiz für diesen Fall ist, wenn der frühere Mandant im konkreten Fall bereits einen anderen Anwalt mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt hat.
Technische Abwicklung
Nachdem inzwischen der weitaus größte Teil der Anwälte das Prozess- oder Aktenregister in elektronischer Form führen, ist die Kollisionsprüfung mit wenig Aufwand möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Anwaltskanzleien eindeutige Richtlinien für die Erfassung der Mandantendaten existieren und die Einhaltung dieser Vorschriften überwacht wird. Insbesondere bei überörtlichen Sozietäten ist die Kollisionsgefahr groß, wenn nicht zeitnah die Datenbestände abgeglichen werden.
In früheren Jahren wurden jahrgangsweise chronologische Handaufzeichnungen geführt, die zur Kollisionsprüfung manuell durchgesehen werden mussten.
siehe auch
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
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