- Verdeckte Ermittlung
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Verdeckte Ermittler (engl. undercover agent, abgekürzt: VE) sind Beamte von Strafverfolgungsbehörden, meist Polizei oder Zoll, die nach außen als Zivilpersonen auftreten, teils auch unter einer auf Dauer angelegten, falschen Identität ermitteln.
Zu unterscheiden sind sie von Informanten sowie von Spitzeln, auch V-Leuten bzw. V-Personen genannt, die Privatpersonen sind, die mit der Vertraulichkeitszusage oder Geheimhaltungszusage einer Staatsanwaltschaft versehen und meist gegen Bezahlung Informationen aus ihrem Umfeld an Ermittlungsbehörden liefern. Der Informant liefert dabei Informationen im Einzelfall, hingegen ist die Zusammenarbeit mit einem V-Mann auf längere Zeit angelegt.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Einsatz von VE erfolgt in Deutschland auf der Grundlage der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, die in den einzelnen Ländern als nahezu identische (Landes-)Verwaltungsvorschriften bestehen.
Befugnisse
Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Scheinidentität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen, vgl. § 110a Abs. 2 Strafprozessordnung, eine Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO) und Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO befragen. Straftaten dürfen sie nicht begehen.
Von dem Begriff des verdeckten Ermittlers wird teils der 'noeB' (nicht offen ermittelnde Beamte) unterschieden, der nur gelegentlich auftrete und keine auf Dauer angelegte Legende besitze. Der Begriff des 'noeB' wird jedoch in der StPO nicht erwähnt.
Identitätswahrung
In Gerichtsprozessen wird die Identität des Ermittlers in der Regel geheim gehalten, da nach § 110b Abs. 3 Satz 3, § 96 StPO sowohl die weitere Verwendung unter der falschen Identität als auch Leib und Leben des (unter zutreffender Identität lebenden) Beamten geschützt werden können. Verdeckte Ermittler werden vor Gericht von einem "Zeugen vom Hörensagen" vertreten, der stellvertretend die Aussage des VE macht. Auf Antrag wird der VE auch abgesetzt vom Gerichtssaal vernommen, wobei die Stimme und sein Aussehen ggf. technisch verfremdet und Stimme und Bild in den Gerichtssaal übertragen werden können (audiovisuelle Vernehmung).
Siehe auch
USA
narc (narcotics officer)
Ein Narc ist ein US-amerikanischer umgangssprachlicher Ausdruck für einen verdeckten Ermittler im Drogenmilieu. narc ist abgeleitet von narcotics officer, was auf Deutsch ungefähr Betäubungsmittel-Beamter bedeutet.
Ein narc kann neben einem Beamten der Polizei oder anderer Behörden (Drogenfahndung, FBI, o.ä.) außerdem ein Informant sein, d.h. ein Angehöriger des Milieus, welcher auf legale oder illegale Weise angeworben worden ist. Üblicherweise wird ein Drogendealer wegen eines kleineren Delikts gefasst und ihm dann vorgeschlagen, dass er straffrei davonkommt, wenn er mit den Behörden zusammenarbeitet.
Literatur
- Geisler, Claudius (Hrsg.): Verdeckte Ermittler und V-Personen im Strafverfahren. Wiesbaden: KrimZ, 2001 (Kriminologie und Praxis ; Bd. 31). ISBN 3-926371-50-1 [1]
- Dr.David Ellsworth, Smith County Justice, USA 1984, Erhältlich bei WIKILEAKS
Weblinks
- Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4110 - III. 15) und des Ministeriums des Innern (IV/2 - 2701) vom 21. Februar 1994 (Brandenburg)
- Artikel aus dem Stern über verdeckte Ermittler in politischen Parteien
- Videovernehmung verdeckter Ermittler
- Artikel in der Krimpedia zum Stichwort Undercover
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