Agent Provocateur

Agent Provocateur

Als Agent Provocateur [aˈʒɑ̃ pʀɔvɔkaˈtœʀ] (frz.provozierender Agent‘, Lockspitzel) bezeichnet man eine Person, die üblicherweise im Auftrag des Staates einen oder mehrere Dritte zu einer gesetzeswidrigen Handlung provozieren soll. Im weiteren Sinne wird damit auch ein Handeln bezeichnet, das durch die gezielte Vortäuschung oder auch Provokation einer ruchbaren Handlung die Stärkung der eigenen Position und die Legitimation für einen Eingriff anstrebt.

Inhaltsverzeichnis

Strafrecht

Der Einsatz eines Agent Provocateur durch den Staat erfolgt üblicherweise im Auftrag von Behörden wie Staatsanwaltschaft, Polizei oder Geheimdiensten und bezweckt idealerweise die Begehung eines unbeendeten Tatversuchs (Haupttat) mit der Möglichkeit üblicher Beweissicherung (→ in flagranti). Ziel eines solchen Einsatzes ist, verhüllte und gefährliche Kriminalität aus der Straflosigkeit zu locken. Ein Agent Provocateur entstammt regelmäßig dem verdeckten Mitarbeiterumfeld, etwa als V-Mann, Verdeckter Ermittler oder Inoffizieller Mitarbeiter.

Deutschland

Wer die Tat eines anderen provoziert, um ihn beim Versuch zu überführen, kann nicht wegen Anstiftung zu dieser Haupttat bestraft werden, weil ihm der erforderliche doppelt bezogene Anstiftervorsatz fehlt, insbesondere hinsichtlich des Taterfolgs (§ 26 StGB).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig ist.[1] Tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel kann indes nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen hingenommen werden.[2]

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung[3] entwickelten wesentlichen Wertungsgesichtspunkte lauten:

  • Grundlage und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts,
  • Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme,
  • Tatbereitschaft und
  • eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten des Angeklagten.

Der 1. Senat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 23. Mai 1984 – 1 StR 148/84 kein Verfahrenshindernis durch den unzulässigen Lockspitzeleinsatz an, sondern löst den Fall auf der Seite der Schuld des Angeklagten durch Strafmilderung.

Wird eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch die von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet und führt dies zu einem Strafverfahren, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Dieser Verstoß ist in den Urteilsgründen festzustellen. Er ist bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensieren. Das Maß der Kompensation für das konventionswidrige Handeln ist gesondert zum Ausdruck zu bringen.[4]

Agents Provocateurs bei Demonstrationen

Immer wieder gibt es Diskussionen über von der Polizei zur Eskalation von Demonstrationen eingeschleuste Agents Provocateurs, wie z. B. bei den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm[5] oder möglicherweise gegen Stuttgart 21.[6] In einem Interview äußerte ein anonym bleiben wollender Polizist: „Ich weiß, dass wir bei brisanten Großdemos verdeckt agierende Beamte, die als taktische Provokateure, als vermummte Steinewerfer fungieren, unter die Demonstranten schleusen. Sie werfen auf Befehl Steine oder Flaschen in Richtung der Polizei, damit die dann mit der Räumung beginnen kann. Ich jedenfalls bin nicht Polizist geworden, um Demonstranten von irgendwelchen Straßen zu räumen oder von Bäumen runterzuholen.“[7] [8]

Urteile des Bundesverfassungsgerichts

BGH-Urteile

  • BGHSt 32, 345 - Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel Volltext
  • BGHSt 45, 321 - Tatprovokation durch Vertrauensperson Volltext
  • BGHSt 47, 44 - Tatprovokation durch Vertrauensperson Volltext

Österreich

Die österreichische Strafprozessordnung enthält in § 5/Abs. 3 ein ausdrückliches Verbot des Lockspitzeleinsatzes. Gleichwohl hat es der Oberste Gerichtshof bisher stets abgelehnt, aus einer Verletzung dieser Vorschrift prozessuale oder materiellrechtliche Folgerungen für das Strafverfahren gegen zu einer Straftat verlockte Personen zu ziehen.

Beispiele

Deutschland

  • Peter Urbach, ein V-Mann des Berliner Verfassungsschutzes, lieferte Ende der 1960er Jahre Bomben und Waffen an Personen aus der Berliner Studentenbewegung, die später zu den Gründungsmitgliedern der Rote Armee Fraktion gehörten. Außerdem besorgte er eine Bombe für einen Anschlag auf das jüdische Gemeindehaus durch die Tupamaros West-Berlin 1968. Er erhielt nach seiner Enttarnung eine neue Identität im Ausland.
  • Beim Celler Loch ließ die niedersächsische Landesbehörde für Verfassungsschutz im Juli 1978 einen Bombenanschlag auf die JVA Celle ausüben, mit dem Ziel, einen Informanten in die RAF einzuschleusen.
  • Im Zuge des NPD-Verbotsverfahrens im Jahre 2001 wurde bekannt, dass NPD-Schlüsselpersonen V-Männer des Verfassungsschutzes waren und gerade deren Äußerungen als Grund für den Verbotsantrag vorgebracht wurden.
  • Bei den Protesten am 6. Juni 2007 gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm bei Rostock hat die Polizei als Schwarzer Block verkleidete Polizeibeamte in eine Demonstration geschleust. [9] Nachdem andere Demonstranten misstrauisch wurden, haben sich drei der Beamten hinter die Polizeireihen zurückgezogen, dem Vierten wurde die Vermummung heruntergezogen und er wurde als Mitglied einer Bremer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit erkannt.[10] Allein die Anwesenheit dieser verkleideten Polizeibeamten ist gesetzwidrig, da sich nach §18 bzw. §12 des bundesdeutschen Versammlungsgesetzes Polizeibeamte, die auf Demonstrationen entsandt wurden, der Demonstrationsleitung zu erkennen geben müssen[11].

Andere Länder

  • Die zaristische Geheimpolizei Ochrana setzte Agents Provocateurs in den revolutionären Bewegungen Russlands ein, einer der bekanntesten war Jewno Fischelewitsch Asef. Er verriet seine Genossen gegen Geld an die Polizei, organisierte aber gleichzeitig Mordanschläge wie den auf den russischen Innenminister Wjatscheslaw Konstantinowitsch von Plehwe 1904 und auf den Großfürsten Sergei Romanow, einen Onkel des Zaren, im Jahre 1905.
  • In den USA gehörte es bis zur Abschaffung der "Sodomiegesetze" in den 1960er und 1970er Jahren zur Routine der Polizei, männliche Homosexuelle durch Lockspitzel auf öffentlichen Toiletten und ähnlichen Orten in die Falle zu locken und unter dem Vorwurf der lewdness (deutsch: Unanständigkeit) festzunehmen.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121/122] mwN
  2. Urteil des Senats in GA 1975, 333, 334; ferner BGH NStZ 1984, 78 mwN
  3. NJW 1980, 1761; 1981, 1626; Strafverteidiger 1981, 276; NStZ 1981, 70; 1984, 78
  4. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99 – = BGHSt 45, 321
  5. Polizei bestätigt Einschleusen von Zivilbeamten; Demonstrant beschuldigt verdeckten Zivilpolizisten als Aufwiegler
  6. S21-Initiative: Neue Vorwürfe gegen Polizisten
  7. "Wir werden von der Politik verheizt" - Polizisten erzählen
  8. "Wir werden von der Politik verheizt" - Polizisten erzählen
  9. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,487487,00.html
  10. http://www.welt.de/politik/article931690/Der_Polizist_der_Rauf_auf_die_Bullen_schrie.html
  11. http://dejure.org/gesetze/VersG/18.html
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