- Bauanfrage
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Als Bauvorbescheid bezeichnet man im deutschen Baurecht eine vorgezogene verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über Teilfragen der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht. Besonders häufig bezieht sie sich beispielsweise nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, typischerweise hat sie die Frage zum Inhalt, ob eine bestimmte Art oder ein bestimmtes Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig ist. Die Bauordnungen aller deutschen Bundesländer kennen diese Abart der Baugenehmigung, normieren sie jedoch unterschiedlich und verschieden stark. Als Beispiel sei § 74 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannt. Der wie für eine Baugenehmigung oder eine Teilbaugenehmigung erforderliche Antrag wird Bauvoranfrage oder Bauanfrage genannt.
Inhaltsverzeichnis
Vorteil gegenüber Bauantrag
Der Vorteil für den Bauherrn besteht darin, dass mit diesem Instrument ohne die deutlich größeren Planungskosten, die ein Bauantrag mit sich brächte, die schwierigen Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhaben vorab geprüft werden können und somit geklärt werden kann, ob sich der finanzielle Aufwand der Beibringung detaillierter Bauvorlagen überhaupt lohnt.
Rechtsnatur
Bei der Entscheidung über die Bauvoranfrage hat die Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern vor dem Hintergrund der Baufreiheit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Bauvorbescheid stellt dogmatisch einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar. Seine genauere Einordnung ist jedoch je nach Bundesland mehr oder weniger umstritten.
Einordnung als Zusicherung
Teilweise wird er lediglich als Zusicherung nach § 38 VwVfG angesehen, deren Bindungswirkung schon bei einer Änderung der Rechtslage endet. Diese Auffassung gibt dem Bauherrn wenig Rechtssicherheit.
Einordnung als feststellender Verwaltungsakt
Nach anderer Auffassung, die etwa für Niedersachsen herrschende Lehrmeinung ist, reicht seine Bindungswirkung dagegen wesentlich weiter. Danach ist er ein die Baugenehmigung in seinem Bereich verbindlich vorwegnehmender feststellender Verwaltungsakt, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden kann. Zu Folge hat dies erstens, dass die Genehmigungsbehörde insofern die Baugenehmigung selbst dann nicht mehr verweigern darf, wenn das Vorhaben eigentlich materiell baurechtswidrig wäre (sog. Legalisierungswirkung), und zweitens, dass nach Eintritt der Bestandskraft des Bauvorbescheids die durch diesen getroffene Teilregelung auch nicht mehr im Wege einer Klage gegen die Baugenehmigung angegriffen werden kann.
Erlöschen
Bauvorbescheide sind zeitlich befristet, in Niedersachsen erlöschen sie beispielsweise, wenn innerhalb von drei Jahren kein Bauantrag gestellt wird (§ 74 Abs. 2 NBauO). Dies ist umso sinnvoller, je mehr Bindungswirkung man dem Bescheid einräumt.
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