Verfallsdatum

Verfallsdatum
Dieser Artikel erläutert den Begriff bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, zu dem des Optionshandels siehe Hexensabbat (Börse).
Falsch ist diese Bezeichnung für Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum bei Lebensmitteln.

Das Verfalldatum beschreibt bei Arzneimitteln und Medizinprodukten das auf der Verpackung angegebene Datum, bis zu dem das Produkt zu verwenden ist (Laufzeit seitens des Herstellers). Es setzt eine ordnungsgemäße Lagerung voraus, die die Produktbeschaffenheit im Hinblick auf Qualität und Wirkung nicht verändert.

Fertigarzneimittel in Verpackungen zur Mehrfachentnahme enthalten neben dem Verfalldatum häufig zusätzlich eine Angabe zur Haltbarkeit nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses (Verwendbarkeit nach Anbruch, z. B. bei Augentropfen) oder nach der Gebrauchsfertigmachung (Verwendbarkeit nach Zubereitung, z. B. Herstellung eines Antibiotikasaftes durch Zugabe von Wasser zur Trockensubstanz). Analog ist bei vor der Anwendung steril aufzubereitenden Medizinprodukten vorrangig vor dem vom Hersteller aufgedruckten Datum das vom Aufbereiter angegebene Datum zu beachten, bis zu dem die sterile Anwendung möglich ist (Sterilgutlagerfrist).

Rechtsgrundlage ist:

Arzneimittel und Medizinprodukte, die das Verfalldatum überschritten haben, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden,[1] wobei etwa die Verwendung im militärischem Rahmen bei Notwendigkeit ausgenommen ist.[2]

Die Angabe des Verfalldatums bzw. Verwendbarkeitsdatums (einschließlich der notwendigen Lagerungsbedingungen) auf der Verpackung ist für Fertigarzneimittel gesetzlich vorgeschrieben.[3][4] Es ist unverschlüsselt, zumindest in Jahr und Monat, anzuführen, wobei die Floskel „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen ist.[3] Bei Rezepturarzneimitteln ist alternativ ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit anzubringen.[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 4 (3) öArzneimittelgesetz / Art. 1 § 6 öMedizinproduktegesetz / § 8 (2), dArzneimittelgesetz / § 4  dMedizinproduktegesetz
  2. z. B. § 4 (4) öArzneimittelgesetz / § 4 Abs. 1 dMedizinproduktegesetz
  3. a b § 10 (1), dArzneimittelgesetz / § 15 öKennzeichnungsverordnung 2008
  4. Schweiz: Art. 12 Abs. 1, Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV)
  5. § 14 Abs. (1), Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO)

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