- Fertigarzneimittel
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Ein Fertigarzneimittel, österr. Arzneispezialität ist ein Arzneimittel, das im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht wird.
Für das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels ist eine Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Für diese Zulassung ist unter anderem ein Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie der pharmazeutischen Qualität des Arzneimittels zu erbringen.
Europäische Union
Aufsichtsbehörde ist die Europäische Kommission nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur.
Deutschland
Der Terminus Fertigarzneimittel stammt aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und wird dort definiert (AMG § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen). Auch in der Apotheke hergestellte Defekturen sind Fertigarzneimittel, im Gegensatz zu den ebenfalls in Apotheken hergestellten Rezepturen (siehe auch: Eigenherstellung von Arzneimitteln).
Zulassungsbehörden sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Zuständig für die Arzneimittelüberwachung sind aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands verschiedene Landesbehörden (siehe auch: Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten).
Für eine Reihe behördlich genormter Standardrezepturen mit vorgegebener Indikation, sog. Standardzulassungen, gelten stark reduzierte Anforderungen im Zulassungsverfahren. Von der Zulassungspflicht können unter anderem homöopathische Arzneimittel (bei Verzicht auf Indikationsangabe) und einige in Apotheken hergestellte Arzneimittel (Rezepturen und Defekturen sowie Standardzulassungen) befreit werden. Ein Fertigarzneimittel muss gemäß den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Ebenso muss eine für den Verbraucher gedachte Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) beiliegen. Für Angehörige der Heilberufe muss der Hersteller darüber hinaus eine Fachinformation bereitstellen.
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