Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
Basisdaten
Titel: Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
Kurztitel: Deckungsrückstellungsverordnung
Abkürzung: DeckRV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Versicherungsrecht
Fundstellennachweis: 7631-1-22
Datum des Gesetzes: 6. Mai 1996
(BGBl. I S. 670)
Inkrafttreten am: 16. Mai 1996
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 345)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. März 2011
(Art. 3 VO vom 1. März 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen ist eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Versicherungsverträgen enthält. Sie basiert auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

Im Einzelnen sieht die Deckungsrückstellungsverordnung vor, dass

  • als Rechnungszins höchstens 2,25 Prozent angesetzt werden darf (Euro-Währungen),
  • der auf die Beitragssumme bezogene Zillmersatz höchstens 4 Prozent betragen darf,
  • die Rechnungsgrundlagen vorsichtig anzusetzen sind.

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