Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Brenntage sind von der Kommune oder vom Kreis auf der Grundlage von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes festgelegte Kalendertage, an denen beispielsweise Strauchschnitt verbrannt werden darf.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Kurztitel: Brenn-Verordnung, Abfallverbrennungs-Beseitigungsverordnung
Abkürzung: BrennVO
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Niedersachsen
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Abfallrecht
Fundstellennachweis: GVBl. Sb 28400
Datum des Gesetzes: 2. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 2)
Inkrafttreten am: 14. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 24. Februar 2009
(Nds. GVBl. S. 34)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Februar 2009
(Art. 2 ÄndVO vom 24. Februar 2009)
Außerkrafttreten: 1. April 2014
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Brenn-Verordnung (kurz: BrennVO; vollständige Bezeichnung: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen) ist in vielen deutschen Bundesländern eine Verordnung, die das Verbrennen bestimmter Qualitäten pflanzlicher Abfälle regelt.

Nach dieser Verordnung ist die Gemeinde berechtigt, bestimmte Tage festzulegen („Brenntage“), an denen die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulässig ist.

Inhaltsverzeichnis

Zweck des Brenntags

Brenntage sollen ökologisch begründet folgende Ziele erfüllen:

  • Die Abfuhr von Strauchwerk und die dafür erforderlichen Treibstoffe werden eingespart
  • Die angefallenen Mengen an Strauchwerk sind CO2-neutral, da beispielsweise bei Strauchwerk ausschließlich aus nachwachsenden Gehölzen stammend.

So konnte die Tradition des Osterfeuers in ländlichen Regionen aufrechterhalten werden.

Beispielhafte Festsetzung von Brenntagen im Landkreis

Auf der Grundlage der Bestimmungen Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen legt der Landkreis AA für sein Territorium fest, dass in dem Zeitraum vom xx. bis einschließlich yy. Oktober 20zz trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden darf.

Technische Anforderungen an das Verbrennen

Vorbehaltlich einer Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen sind beim Verbrennen nachstehende Bedingungen zu beachten: Es darf nur trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur, soweit dieser auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist. Das Verbrennen ist mindestens zwei Werktage vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitraumes bei der örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft bzw. Stadt oder Gemeinde anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzlich erforderliche Anordnungen zur Verbrennung treffen, insbesondere hinsichtlich Ort, Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöschgeräten. Die der Verwaltungsgemeinschaft bzw. Stadt oder Gemeinde nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse, insbesondere nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) oder dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes) werden hierdurch nicht berührt.

Sicherheitsmaßnahmen beim Abbrennen

  • Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
    • 1.500 m zu Flugplätzen
    • 50 m zu öffentlichen Straßen,
    • 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie
    • 100 m zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
    • 100 m zu Waldflächen unter Beachtung der Waldbrandwarnstufen,
    • 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
    • 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie
    • 15 m zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,
    • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten.
  • Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten.
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind.
  • Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Umweltschutzauflagen

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen Grill- und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine

  • häuslichen Abfälle,
  • Reifen,
  • Mineralölprodukte oder
  • mit Schutzmitteln behandelte Hölzer

verwendet werden. Auch dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten in Flamme und Glut gegossen werden. Es bleibt auch während der Brenntage gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes für Natur und Landschaft verboten,

  • Stoppelfelder sowie
  • die Pflanzendecke von Wiesen,
  • Feldraine,
  • an Straßen und Wegrändern,
  • Gelände an Hängen, Böschungen und Bahndämmen und Ähnliches

abzubrennen, soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden. Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu ww.000 Euro geahndet werden.

Ort, Datum, Der Landrat

Bei weiteren Fragen bzw. zur Anmeldung eines Feuers im Ordnungsamt, ist das Ordnungsamt telefonisch erreichbar.

Weblinks

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