- Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Laufbahnen
der Soldatinnen und SoldatenKurztitel: Soldatenlaufbahnverordnung Abkürzung: SLV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wehrrecht FNA: 51-1-27 Ursprüngliche Fassung vom: 21. März 1958 (BGBl. I S. 148) Inkrafttreten am: 28. März 1958 Letzte Neufassung vom: 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) regelt in Deutschland für die Soldaten der Bundeswehr hauptsächlich:
- Die Ordnung der Laufbahnen;
- die Voraussetzungen für die Einstellung, einschließlich der Einstellung mit einem höherem Dienstgrad;
- Beförderungen;
- Umwandlung von Dienstverhältnissen und Laufbahnwechsel.
Inhaltsverzeichnis
Beförderungen
Eine Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. Die dafür in der Laufbahnverordnung angegebenen Zeiten sind Mindestzeiten und begründen keinen Rechtsanspruch. Die Beförderung in einen bestimmten Dienstgrad setzt zumeist eine oder mehrere bestandene militärische Zusatzausbildungen, die Einplanung auf einem bestimmten Dienstposten sowie vorhandene Haushaltsmittel des Bundes durch die Zuweisung einer Planstelle voraus.
Überspringen von Dienstgraden
Der Offizieranwärter durchläuft in der Regel folgende Dienstgrade unter Überspringung dazwischenliegender:
- Soldat (Allgemeine Grundausbildung)
- Gefreiter OA (Offizieranwärter; Beginn der Offiziersausbildung)
- Obergefreiter OA
- Fahnenjunker (ranggleich mit Unteroffizier, jedoch Gruppenführer- statt Truppführerausbildung)
- Fähnrich (ranggleich mit Feldwebel, jedoch Zugführer- statt Gruppenführerausbildung)
- Oberfähnrich (ranggleich mit Hauptfeldwebel)
Die Beförderung zum Leutnant beendet die Ausbildung zum Offizier; die Dienstgrade Hauptgefreiter, Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Stabsunteroffizier, Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel wurden lt. Vorgabe durch die SLV dabei übersprungen.
Weitere Beispiele:
- Ein Soldat auf Zeit beendet sein bei der Bundeswehr absolviertes allgemeinmedizinisches Studium als „Leutnant AiP“ (Arzt im Praktikum) und überspringt den Dienstgrad Oberleutnant, indem er mit Erlangung der Approbation zum Stabsarzt (ranggleich mit Hauptmann) befördert wird.
- Ein Soldat, der als Grundwehrdienstleistender seine Dienstzeit in der Bundeswehr begonnen und zuvor die zivile Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen hat, wird zunächst im untersten Mannschaftsdienstgrad eingezogen. Wenn er sich während des Grundwehrdienstes als Soldat auf Zeit verpflichtet, ist eine Versetzung auf einen Fahrlehrerdienstposten und die direkte Beförderung zum Feldwebel möglich; in diesem Fall wird sein Zivilberuf anerkannt, da eine besondere militärfachliche Ausbildung zum Fahrlehrer durch eine Kurzeinweisung auf die Besonderheiten der Bundeswehr ersetzt werden kann.
Einstellungen mit höherem Dienstgrad
Ein Soldat mit zivil erworbener Approbation als Arzt kann direkt als Stabsarzt eingestellt werden. Eine abgeschlossene zivile Berufsausbildung berechtigt bei Bedarf zur Einstellung als Stabsunteroffizier, wenn militärische Verwendung für den Zivilberuf besteht; beispielsweise kann ein Maler in einer Luftwaffenwerft und ein Elektriker in einem Fernmeldebataillon eingesetzt werden.
Grundsätzlich müssen bei einer Einstellung mit höherem Dienstgrad die entsprechenden Laufbahnlehrgänge absolviert werden mit vielen Besonderheiten:
- Ist man als Stabsunteroffizier eingestellt und als Soldat auf Zeit (6-8 Jahre) verpflichtet, muss der Laufbahnlehrgang bestanden werden. Normalerweise ist man im ersten Dienstjahr mit Grundausbildung, Unteroffizierlehrgang und technischer Zusatzausbildung („7er Stufe“) beschäftigt. Besteht man den Laufbahnlehrgang nicht, wird man nicht zur „7. Stufe“ zugelassen. Da man den Unteroffizierlehrgang einmal wiederholen kann, kann dies dazu führen, dass man bei wiederholtem Nicht-Bestehen in ein neues Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (2 Jahre) (SaZ2) zurückgestuft wird und dann nach zwei Jahren entlassen wird. Das wiederholte Nicht-Bestehen der „7. Stufe“ muss nicht zwangsläufig die Zurückstufung auf SaZ2 bedeuten. Der Laufbahnlehrgang ist alleine Ausschlag gebend. Dennoch wird der Soldat mit dieser Dienstakte kaum Chancen auf eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten haben.
- Ist man als Feldwebel eingestellt und beispielsweise als Soldat auf Zeit (8 Jahre) verpflichtet, so muss der Unteroffizierlehrgang lediglich besucht, jedoch nur der Feldwebellehrgang bestanden werden. Im Normalfall wird dieser Soldat für 4 Jahre eingestellt und erst mit Bestehen des Feldwebellehrganges und der „6. Stufe“ wird die Dienstzeit auf 8 Jahre erweitert.
- Im Offiziersrang eines Leutnants eingestellte Soldaten verlieren, im Gegensatz zu den obig benannten, bei Nicht-Bestehen des Offizierlehrganges ihren Dienstgrad und werden zum Oberfähnrich degradiert. Ergibt sich keine Weiterverwendung, so kann der Soldat im Extremfall aus der Laufbahngruppe der Offiziere entlassen, zum Hauptfeldwebel degradiert werden und nach zwei Jahren entlassen werden.
Je höher der Rang ist, wie mit dem die im Bundeswehr-Jargon „Neckermann-Uffz/Fw/Offz“ genannten Soldaten eingestellt werden, desto härter wirken anschließende Rückstufungen bei Nichterfüllen der Anforderungen. Es gibt Soldaten, die aus diesem Grund bewusst auf eine Einstellung mit höherem Dienstgrad verzichten. Beispielsweise kann der examinierten Krankenschwester die Einstellung als Feldwebel angeboten werden. Diese lehnt jedoch ab und wird als Stabsunteroffizier eingestellt. So kann sie ihren Feldwebel wie alle anderen auch machen und steht nicht direkt unter gesteigertem Erfolgsdruck. Allerdings nehmen in der Praxis die meisten Soldaten im Fachdienst den höheren Dienstgrad an, weil ihnen damit in eine höhere Besoldung zusteht.
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