Versetzung (Arbeitsrecht)

Versetzung (Arbeitsrecht)

Eine Versetzung im Sinne des Arbeitsrechts ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG, Urteil vom 7. November 2002, 2 AZR 650/00).

Dabei kann die Versetzung gleichwertig (horizontale Versetzung), geringer- oder höherwertig (vertikale Versetzung) im Vergleich zur bisherigen Beschäftigung sein. Insbesondere vertikale Versetzungen ziehen häufig weitere Versetzungen innerhalb der Organisation (interne Personalbeschaffung) nach sich, so dass in diesem Fall von Kettenversetzungen gesprochen wird. Die letztlich entstehende Lücke wird dann in der Regel durch Neueinstellung (externe Personalbeschaffung) geschlossen.

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt sein, den Arbeitnehmer zu versetzen, wenn er dabei die Grenzen des billigen Ermessens nicht überschreitet. Kein einseitiges Versetzungsrecht besteht, wenn Bestimmungen des Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder eines Gesetzes entgegenstehen (Vgl. § 106 GewO). Ist etwa ein Merkmal (Ort, Umfang, Art) Bestandteil des Arbeitsvertrages, so darf sich die Versetzung nur in diesen festgelegten Grenzen bewegen. Ist beispielsweise mit der Versetzung ein Wechsel des Arbeitsortes verbunden, so kann diese nicht wider dem Arbeitnehmerwillen erfolgen, wenn der Arbeitsort Bestandteil des Arbeitsvertrages ist (LAG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004, Az.: 6 Sa 871/03). Ist der Arbeitgeber nicht kraft seines Direktionsrechtes zu einer Versetzung berechtigt, so bedarf es für die Versetzung einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung.

Darüber hinaus ist in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern in jedem Versetzungsfall der Betriebsrat, sofern vorhanden, anzuhören und seine Zustimmung einzuholen (vgl. Betriebsverfassung). Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um einer Versetzung seine Zustimmung zu verweigern. Dies darf er jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Gründe tun. Hält der der Betriebsrat die Wochenfrist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. In Tendenzbetrieben sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats allerdings eingeschränkt.

Weblinks

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