- Versetzung (Beamtenrecht)
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Im Beamtenrecht steht der Begriff Versetzung für die auf Dauer angelegte Zuweisung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionalen Sinn, also den Wechsel der Behörde.
Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt und daher mit der Anfechtungsklage angreifbar.
Innerhalb des Bereichs seines Dienstherrn kann der Beamte versetzt werden, wenn er es beantragt oder wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)). Der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der gerichtlichen Kontrolle voll unterworfen.
Für eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn werden grundsätzlich dringendere dienstliche Gründe verlangt. Sie berührt in jedem Fall das Grundverhältnis, das der Beamte mit seiner Dienstverpflichtung eingegangen ist.
Eine Versetzung in ein geringerwertiges Amt kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei der Auflösung von Behörden oder Teilen davon. Der Beamte hat dann in der Regel einen Anspruch auf eine Zulage, die den Unterschied zu den bisherigen Dienstbezügen ausgleicht (§ 13 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)).
Die Versetzung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 15 des Beamtenstatusgesetzes geregelt.
Von der Versetzung zu unterscheiden ist die Umsetzung. Damit wird die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn bezeichnet. Das ist die Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches innerhalb einer Behörde.
Beim Begriff der "Zuweisung" nach § 123a BRRG handelt es sich wiederum um eine Versetzung zu einer Dienststelle, die keine Dienstherrneigenschaft besitzt, also in der Regel privatrechtlich geführt wird.
Die Versetzung erfordert (anders als zum Teil die Umsetzung innerhalb der gleichen Dienststelle) die Zustimmung des jeweiligen Personalrates.
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Hellmuth Günther: "Änderungen des funktionellen Amtes: Versetzung, Abordnung, Umsetzung". In: ZBR. 1978, S. 85 ff.
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