Vertrag von Paris (1259)

Vertrag von Paris (1259)

Der Vertrag zwischen Heinrich III. (König von England) und Ludwig IX. (König von Frankreich) sollte die territorialen Streitereien, die auf das Jahr 1180 zurückgingen, beseitigen, die sich hauptsächlich um Gebietsabschnitte drehten, die England in den vergangenen zwei Jahrhunderten erworben hatte. Philipp August gelang es, einen großen Teil dieser Ländereien zu erobern. Die englischen Niederlagen fanden in der Schlacht bei Bouvines 1214 ihren vorläufigen Höhepunkt, da der französische Sieg die englische Krone auf dem Festland beträchtlich schwächte. Die französische Position wurde unter Ludwig VIII. (1223-1226) weiter ausgebaut und die Engländer wurden auf die Gascogne und Bordeaux zurückgeworfen. Der Grund, warum Ludwig IX. dem englischen König erlaubte, einen Großteil der verlorenen Gebiete zurückzuerhalten, ist nicht unstrittig. Neilland gibt an, dass der englische König für Frankreich als Vasall einen großen Nutzen haben würde, da er zukünftig maßgeblich Einfluss auf die englische Außenpolitik nehmen könnte. Der König von England, Heinrich III., sollte zunächst die Rechte und Pflichten über die Diözesen Limoges, Catur und Pierregort erhalten,

„Sauve les choses, qui li Rois de France ne peut metre hors de sa maine par lettre de lui, ou de ses Ancesseurs“ ( 1 ).

Außerdem erhält er die Rechte für das südliche Quercy und das Gebiet Santonage südlich des Flusses Charante ( 4 ). In diesem Absatz wird auch der zukünftige Status von Aquitanien festgehalten.


„... Li Rois de France donra al Roi de Angleterre, ou a ses heires, en siez, ou en domaines, li Rois de Angleterre , & si heirs seront homage lige au Rois de France, & a ses heires Rois de France : Et ausi de Bordiaus, & de Baion, & de Gascoigne ... & tendra de lui com Pers de France , & Dux de Aquitaigne“

Für diese Gebiete verzichtete Heinrich III. und all seine Nachkommen im Gegenzug auf die Ansprüche in der Normandie, Anjou, Touraine und Poitou. Für die vom französischen König Ludwig IX. erhaltenen Gebiete musste Heinrich III. ihm den Lehnseid schwören, in einer feierlichen Prozedur, die den persönlichen Charakter des Eides noch hervorhob.

Rechtliche Konsequenzen

Dies führte zu einem rechtlichen Problem. Malcom Vale bemerkt, dass durch das Lehnsverhältnis „Two sovereigns of equal authority ... were put on an unequal footing, because one of those sovereigns held land from another.“ Der englische König war dem französischen zur Treue verpflichtet und damit verbunden, zum Waffendienst, d.h. zu einem Aufgebot an wehrfähigen Männern im Vasallengebiet. Höchst problematisch konnte dies werden, wenn der König von England als Souverän mit einem Land verbündet war, mit dem der französische König sich im Krieg befand und die Pflichten des englischen Herrschers einforderte. Daneben gab es aber auch inhaltliche Ungenauigkeiten, so z.B. die Bestimmung über die Agenais. Dieses Gebiet sollte erst nach einem kinderlosen Tod seiner momentanen Besitzer an England zurückfallen. Auch waren noch nicht alle französischen Garnisonen aus Santonage abgezogen. Obwohl der Vertrag so von beiden Seiten akzeptiert worden war, verzögerte sich die Umsetzung der französischen Abmachung bis zum Jahr 1273. Zudem stieß der Vertrag auf beiden Seiten nicht auf ungeteilte Zustimmung. Ein Teil der Engländer sah die Eroberungen unter Philipp II. August als widerrechtlich an und den Vertrag damit als eine Schmach. Die Franzosen hingegen glaubten, dass der Lehnseid Heinrichs III. zu teuer erkauft worden sei. Nach dem Tod Heinrich III. und Ludwig IX. lag es an Eduard I. von England, den Vertrag von 1259 mit Philipp III. der Tapfere (le Hardi) zu erneuern. In diesem neu aufgesetzten Werk zeigt die konditionale Form, die Eduard I. gegenüber Philipp III. gebraucht, („erhalten soll“), dass die Vereinbarungen von 1259 noch nicht erfüllt gewesen sind. Eine endgültige vertragliche Lösung schien erst mit einem neuerlichen Vertragswerk von 1286 im Bereich des möglichen zu liegen. Diesem Vertrag ging der zu befürchtende Fall voraus, dass der englische König gezwungen sein könnte, gegen einen Verbündeten, mit dem Frankreich im Krieg lag, vorzugehen. 1275 kam es zwischen Frankreich und Kastilien zum Krieg, ausgelöst durch Streitigkeiten über Navarra. England hatte mit Königreich Navarra|Kastilien aber schon unter Heinrich III. 1254 eine Allianz geschlossen. Der kastilische König, Alfons X. wandte sich an Eduard I. und verlangte von ihm Unterstützung. Dieser sagte ihm bedingt Unterstützung zu, er würde allerdings aufgrund seines Treueeides nichts gegen den französischen König unternehmen. Stattdessen bot er sich in diesem Konflikt als Vermittler an, um sich so aus seiner komplizierten Lage zu befreien. Der Tod von Alfons X. und die auf Aragon gelenkte Aufmerksamkeit von Philipp III. ließen Eduard I. nur für einen kurzen Moment aufatmen. Denn schon bahnte sich derselbe Fall in einem französisch-aragonesischen Konflikt an. Auch hier konnte Edward sich nicht gegen seinen Lehnsherrn stellen, er konnte nur versuchen, seine Bündnispflichten so langsam wie möglich zu erfüllen. Nennenswert ist hier das Verhalten der Gascoigne. Der Senechal Jean de Grilly reagierte auf eine Truppenanfrage von Eduard I. zwar positiv, da ihm nicht bekannt war, dass die Truppen für den französischen König gedacht waren. Aber nach Beendigung der Krise wurden Zweifel laut, ob der englische König dem französischen solche feudale Dienste wirklich leisten sollte. 1285, wohl kurz bevor Eduard I. sich nach Frankreich einschiffen musste, um die Armee Philipps III. zu unterstützen, wurde zwischen Aragon und Frankreich der Konflikt beigelegt.

Kurz darauf starb Philipp III. und sein Sohn, Philipp IV. der Schöne, bestieg den Thron. Eduard I. sah daraufhin die Möglichkeit, den Vertrag von 1259 zu erneuern und die noch ausstehende Aushändigung der Santonage durch die Franzosen durchzusetzen. Doch enthält der Vertragstext an der entscheidenden Stelle nicht das Konditional wie 1273.

„... Dominus Rex Edwardus fecit homagium suum Domino Regi Franciae, sub hiis verbis; [...] Jeo devint votre homa des terres, que jeo tenez de vous de ces la , solonc la forme de la Pees, que fu fait entre noz Ancestres.“

Eduard I. erkannte damit praktisch formal den Status Quo in den Gebieten an. Die Bewohner der Gascogne waren allein schon über den Vertragsschluss von 1259 nicht glücklich. Denn das Land war seit 1202 nicht formal an einen Lehnseid gebunden. Das frühere Herzogtum Aquitanien war ein Teil der Grafschaft Poitou und obwohl beide Gebiete von 1063 bis 1202 unter der Aufsicht der Grafen von Poitou standen, war die Gascogne für sich eine Art autonome Region und sah sich als allodiales Gut, ohne einen übergeordneten französischen Herrscher. Als Heinrich II. von England Ludwig VII. von Frankreich den Lehnseid für die Region Poitou leistete, war nach englischer Ansicht die Gascogne davon nicht betroffen. Die französischen Herrscher aber waren bestrebt, dieses Gebiet ihrem direkten Zugriff zu unterstellen, es also dem Kronbesitz einzuverleiben. Durch den Vertrag war es nun indirekt durch den englischen König an Frankreich gebunden worden.

Literatur

  • Chaplais, P.: Essay in medieval diplomacy and administration, The Hambledon Press 1981
  • Curry, Anne: The Hundred Years War, St. Martins Press 1993
  • Gavrilovitch, Michel: Étude sur le Traité de Paris de 1259, Paris 1890
  • Neillands, R.: The Hundred Years War, TJ Press 1990
  • Vale, Malcolm: The Angevin Legacy 1250-1340, T. J. Press 1990

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