- Vertragsbediensteter
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Basisdaten Titel: Vertragsbedienstetengesetz 1948 Langtitel: Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes Abkürzung: VBG Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Sonderprivatrecht Fundstelle: StF: BGBl. Nr. 86/1948 Datum des Gesetzes: 17. März 1948 Letzte Änderung: Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG (BGBl. I Nr. 10/1999) i.d.g.F Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Als Vertragsbediensteten bezeichnet man in Österreich einen öffentlich Bediensteten, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht wie beim Beamten aufgrund eines Hoheitsaktes (Bescheid) entsteht, sondern wie bei einem Angestellten in der Privatwirtschaft vertraglich begründet ist.
Rechtsgrundlagen
Jedes Bundesland sowie der Bund hat ein eigenes Vertragsbedienstetengesetz (Sonderprivatrecht).
- Bund: Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Reform 1999)
- Steiermark:
- Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962[1]
Arbeitsrechtliche Stellung
Im Detail existieren Unterschiede zu den arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft in Österreich. So ist z. B. ein Vertragsbediensteter nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer nur mehr unter Anführung eines Kündigungsgrundes, wie z. B. Dienstpflichtverletzung oder körperliche bzw. geistige Nichteignung zum Dienst kündbar (beschränktes Kündigungsrecht des Dienstgebers).
Derzeit werden auch Vertragsbedienstete mit Sondervertrag (VB/S) als Polizeischüler eingestellt, welcher nach Beendigung ihrer Ausbildung in den Beamtenstatus als Exekutivbedienstete der Polizei übernommen werden.
Einzelnachweise
- Vertragsbedienstete. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
- ↑ Vertragsbedienstete, verwaltung.steiermark.at, Abt. A7 - Gemeinden und Innere Angelegenheiten
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