Beamter (Österreich)

Beamter (Österreich)

Der Beamte ist in Österreich eine Sonderform des Staatsbediensteten, und ein öffentliches Organ.

Inhaltsverzeichnis

Stellung des Beamten in Bundesrecht und Sozialwesen

Personen, die sich im Staatsdienst befinden (öffentlich Bedienstete), werden in zwei Gruppen eingeteilt:

Beamte werden durch Bescheid berufen (Pragmatisierung, Verbeamtung) und sind auf Dauer mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut.[1] Basis des Österreichischen Beamtenwesens ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG, i.d.g.F.)[2] für Beamte des Bundes, das Landesbeamtengesetz[3] für die Landesbeamten, und die jeweiligen Landesgesetze für Landesebene und für die Gemeindebediensteten, und zahlreiche sonstige Regelungen für Beamten anderer Dienststellen der öffentlichen Verwaltung.

Bundesbeamte werden in zehn Gruppen eingeteilt (genannt ist die amtliche österreichische Berufsbezeichnung):

  • Allgemeiner Verwaltungsdienst (früher: Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung)
  • Exekutivdienst (früher: Wachebeamte)
  • Militärischer Dienst (Bundesheer, früher: Berufsoffiziere)
  • Richteramtsanwärter, Richter sowie Staatsanwälte[2]
  • Universitätslehrer
  • Lehrer[4]
  • Schul- und Schul- und Fachinspektoren (früher: Beamte des Schulaufsichtsdienstes)
  • Beamte des Post- und Fernmeldewesens (der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen)
  • Beamte des Krankenpflegedienstes
  • Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Beamte unterliegen einem eigenen Dienstrecht. Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen[5], unterliegen einer Gehorsams- und Verschwiegenheitspflicht und einer erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie einem eigenen Disziplinarrecht.[1]

Im Bereich der Sozialversicherung sind die österreichischen Beamten in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) pflichtversichert. Eine Optionsmöglichkeit zu einer privaten Krankenversicherung besteht nicht. Österreichische Beamte unterliegen nicht der Pensionsversicherung. Von der jeweiligen Dienstbehörde werden allerdings Pensionsbeiträge vom Gehalt einbehalten, die später zu einem Ruhegenuss (bei Versetzung in den Ruhestand) oder einem Versorgungsgenuss (bei Dienstunfähigkeit) führen.

Beamte in der Ausübung politischer Funktionen

Die Beamten stellen zwar nur 10% der aktiv wahlberechtigten Österreicher, jedoch 40% der Nationalratsabgeordneten und 50% der Parlamentarier.[6]

Geschichte des österreichischen Beamtentums

Übersichtsartikel: Geschichte des Beamtentums

Die Geschichte des modernen österreichischen Beamtentums beginnt ungefähr ab dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780 bis 1790 (Reformen Kaiser Josephs II.Hirtenbrief von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).

In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum kontrovers diskutiert.
Manche Stimmen meinen, zunehmende Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung und dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen würden das österreichische Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
Auch die allgemeine Vermengung von Beamtenwesen und Privatwirtschaft wird kritisch gesehen.[7]

Literatur

  • Anita Pleyer, Susanna Loibl-van Husen, Stanislav Horvat, Stefan Ritter: Beamten-Dienstrechtsgesetz. Kommentar. Linde Verlag, 2010, ISBN 9-783707313444 (Stand 19. April 2010 , inkl. 2. Dienstrechts-Novelle 2009).
  • Karl Megner: Beamtenmetropole Wien 1500-1938. Bausteine zu einer Sozialgeschichte der Beamten vorwiegend im neuzeitlichen Wien. Verlag Österreich, 2010, ISBN 9-783704655257.

Einzelnachweise

Beamter. In: HELP.gv.at: Begriffslexikon
Beamtendienstrecht. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
  1. a b zit wörtl. help.gv: Beamter
  2. a b ausgenommen vom Beamten-Dienstrechtsgesetz: beamtete Richteramtsanwärter, Staatsanwälte, Richter, diese unterliegen den Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
  3. Gesetz vom 15. Dezember 1978 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz 1978)
  4. ausgenommen Lehrkörper der Land und forstwirtschaftlichen Schulen in Landeskompetenz (LFS), diese unterliegen dem Land und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
  5. ausgenommen von Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Universitätsprofessoren
  6. http://www.oeffentlicherdienst.at/oedaktiv/berichte/beamte/beamte_mandarine.php?subnav=berichte-beamte
  7. Wirtschaftskammer Österreich (Hrsg.): Stellungnahme Beamtendienstrecht. 2009 (Beamtendienstrecht 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Land und forschwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz. In: portal.wko.at →Erfolge, Positionen, Stellungnahmen →Stellungnahmen 2009. Abgerufen am 27. Dezember 2010., link auf pdf).

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