- Treu und Glauben
-
Treu und Glauben ist ein Begriff der Rechtswissenschaft und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen.
Er ist bereits im Codex Theresianus kodifiziert und findet über den Umweg über das deutsche BGB (§ 242 BGB und § 157 BGB) wieder den Weg ins österreichische Recht.[1] In der Schweiz besitzt dieser Grundsatz dagegen Verfassungsrang und ist dadurch von umfassenderer Wirkung.
Seinen historischen Ursprung hat der Grundsatz von Treu und Glauben in der bona fides des römischen Bürgers. Ein Römer hielt viel auf seine „gute Treue“. Gemeint war damit so etwas wie Zuverlässigkeit und Lauterkeit im Rechtsverkehr.
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird in der Rechtsordnung häufig Bezug genommen. Im deutschen Schuldrecht beispielsweise, genauer innerhalb eines Schuldverhältnisses, ist der Schuldner nach § 242 BGB verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Inhalt
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Generalklausel und dementsprechend abstrakt gefasst. Zur Konkretisierung sind bestimmte Fallgruppen gebildet worden. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Verbot des venire contra factum proprium. Diese Fallgruppen dienen vor allem dazu, Sachverhalte aufzufangen, die nicht bereits von einer speziellen gesetzlichen Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben erfasst werden. Solche gesetzlichen Konkretisierungen finden sich im deutschen Recht in den §§ 243 ff. BGB, so zum Beispiel die Verpflichtung, bei einer Gattungsschuld Waren mittlerer Art und Güte zu leisten. Besonders anschaulich ist der Zusammenhang zwischen dem Grundsatz von Treu und Glauben und § 241 Abs. 2 BGB. Bevor § 241 Abs. 2 BGB im Jahre 2002 ins BGB aufgenommen wurde, wurde der Inhalt dieser Vorschrift allein aus Treu und Glauben abgeleitet (siehe auch pVV).
Anwendungsbereich
Prinzipiell ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur innerhalb einer Sonderverbindung (also etwa einer Vertragsbeziehung) anwendbar, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 242 BGB entnehmen lässt. Außerhalb einer Sonderverbindung sind die Schranken für das Handeln des Einzelnen niedriger. So ist hier nach § 226 BGB nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden (Schikaneverbot). Aus § 826 BGB ergibt sich ferner, dass vorsätzlich sittenwidriges Handeln unzulässig ist. Diese Abgrenzung wird jedoch oft durchbrochen. In vielen Fällen wird der Grundsatz von Treu und Glauben von Lehre und Rechtsprechung auch außerhalb einer Sonderverbindung angewandt. Ein wichtiges Beispiel bildete bis zu ihrer Kodifizierung im BGB die Figur der culpa in contrahendo.
Trotzdem muss der Grundsatz von Treu und Glauben streng von den oben angesprochenen Verboten (sittenwidrigen Handelns und Schikaneverbot) getrennt werden. Die in den entsprechenden Vorschriften verwendeten Begriffe scheinen zwar ähnliches zu bedeuten, sie besetzen jedoch unterschiedliche Stellen im Rechtssystem und haben dementsprechend einen unterschiedlichen Gehalt.
Kontroversen bestehen darüber, ob der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Öffentlichen Recht und dabei insbesondere im Verwaltungsverfahrens- und im Prozessrecht Anwendung findet. So wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens von vielen aus Treu und Glauben abgeleitet.
Schweiz
In der Schweizer Rechtsordnung spielt Treu und Glauben eine vergleichbare Rolle, wenn sich auch die gesetzlichen Formulierungen z. T. unterscheiden. Siehe beispielsweise Art. 2 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
In der Bundesverfassung definiert der Artikel 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns das Handlungsprinzip von Treu und Glauben als hohes Rechtsgut für öffentliche Stellen und private Rechtspersonen. Dieser Artikel ist Bestandteil der 1. Titels Allgemeine Bestimmungen und steht noch vor den Grundrechten.Art. 5 BV
Diese Normierung wird in der Beziehung von staatlichen Organen zu allen Personen im Artikel 9 im Zusammenhang mit dem „Schutz vor Willkür“ erneut ausdrücklich bekräftigt. Art. 9 BV
Österreich
Der Begriff „Treu und Glauben“, der der im § 914 ABGB erwähnten Übung des redlichen Verkehrs entspricht, beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (HS 2398/69).[2]
UN-Kaufrecht
Im UN-Kaufrecht heißt es in Artikel 7 (1): Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern.
Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts
Der Begriff Treu und Glauben findet sich zum Beispiel in Art. 2:101 der Acquis communautaire: Im vorvertraglichen Verkehr müssen Parteien nach Treu und Glauben handeln.[3]
Siehe auch
Literatur
- Schneider, Konrad: Treu und Glauben im Recht der Schuldverhältnisse, München 1902.
- Ders.: Zur Verständigung über den Begriff von Treu und Glauben im ArchBürgR 25 (1905), 269
- Ders.: Treu und Glauben im Civilprozeß, München 1903.
- Henle, Rudolf: Treu und Glauben im Rechtsverkehr, Berlin 1912.
- Wieacker, Franz: Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB, Tübingen 1956 (Recht und Staat, Heft 193/194).
- Baumgärtel, Gottfried: Treu und Glauben, gute Sitten und Schikaneverbot im Erkenntnisverfahren, ZZP 69 (1956), S. 89-131.
- Rüthers, Bernd: Die unbegrenzte Auslegung, 6. Aufl., Tübingen 2005.
- Strätz, Hans-Wolfgang: Treu und Glauben. I. Beiträge und Materialien zur Entwicklung von „Treu und Glauben“ in deutschen Privatrechtsquellen vom 13. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, Paderborn 1974.
- Zeller, Ernst: Treu und Glauben und Rechtsmißbrauchsverbot, Zürich 1981.
- Pfister, Bernhard: Die neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozeß, Frankfurt/Main u. a. 1998.
Weblinks
Wiktionary: Treu und Glauben – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kapitel 11, Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, Universität Innsbruck, 2004
- ↑ OGH: Rechtssatznummer RS0017859, 7. Oktober 1974
- ↑ Acquis Group: Text of the Acquis Principles, Official Translation into German, Chapters 1-8, November 2007
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Schuldrecht (Deutschland)
- Wirtschaftsethik
- Schuldrecht (Österreich)
- Privatrecht (Schweiz)
Wikimedia Foundation.