- Vorsorgepauschale
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Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
Inhaltsverzeichnis
Recht bis 2004
Anwendung in den Jahren 2005 bis 2019
Jahr Vorwegabzug 2005 - 2010 3.068 EUR 2011 2.700 EUR 2012 2.400 EUR 2013 2.100 EUR 2014 1.800 EUR 2015 1.500 EUR 2016 1.200 EUR 2017 900 EUR 2018 600 EUR 2019 300 EUR 2020 0 EUR In den Jahren 2005 bis 2019 ist bei der Absetzung von Vorsorgeaufwendungen das Recht von 2004 mit den Zahlen aus nebenstehender Tabelle anzuwenden, wenn es günstiger ist.
Beispiel 2009
- Bei Einkommen unter 19.175 EUR (Verheiratete 38.350 EUR) ist zuerst die Differenz zwischen 3.068 EUR (Verheiratete 6.136 EUR) und 0.16*Bruttoarbeitslohn absetzbar.
- Von den verbleibenden Vorsorgeaufwendungen sind bis zu 1.334 EUR (Verheiratete 2.668 EUR) absetzbar.
- Von den verbleibenden Vorsorgeaufwendungen ist die Hälfte absetzbar bis zu einer Höhe von 667 EUR (Verheiratete 1.334 EUR).
- Bei Einkommen über 19.175 EUR (Verheiratete 38.350 EUR) sind somit maximal Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2001 EUR (Verheiratete 4002 EUR) steuerlich absetzbar.
- Es sind Vorsorgeaufwendungen bis maximal 0.2*Bruttoarbeitslohn absetzbar.
- Es ist jedoch mindestens die Vorsorgepauschale abzusetzen: Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet sie sich aus 0.11*Bruttoarbeitslohn (maximal 1500 EUR) plus (0.2+0,04*(Veranlagungsjahr-2005))*0.5*0.1995*Bruttoarbeitslohn = 0,03591*Bruttoarbeitslohn.
Quelle: [1]
Beispiel 2010
Seit 2010 sind Obergrenzen für Vorsorgeaufwendungen abgeschafft. Rentenversicherungsbeiträge sind genau absetzbar wie nach dem Recht von 2004.
Das Recht von 2004 ist günstiger, wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Dies ist der Fall, wenn die Vorsorgeaufwendungen unterhalb von 1500 EUR und unterhalb von 11% des Bruttoarbeitslohns liegen.
Recht ab 2005
Die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist die Summe aus
- dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 % des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht (Pauschale für Altersvorsorgeaufwendungen, entspricht beim sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Arbeitnehmer genau dem AN-Anteil der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge multipliziert mit dem stufenweise jährlich ansteigenden Korrekturfaktor), und
- der Pauschale für sonstige Vorsorgeaufwendungen, je nach dem, was günstiger ist (Günstigerprüfung voraussichtlich nur bis 2019):
- entweder 12 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.900 Euro (beziehungsweise 3.000 Euro in der Steuerklasse 3)
- oder dem Wert aus einer Vergleichsberechnung, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge schätzt. Dabei wird bei gesetzlich Krankenversicherten vom sozialversicherungspflichtigen Brutto (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze) 7,6 % für die Krankenversicherung und der entsprechende Satz der Pflegeversicherung berücksichtigt (0,975 bis 1,5 %)
Arbeitslohn in diesem Sinne ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag verminderte Jahresarbeitslohn.
In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Nr. 1 ergibt auf 20% begrenzt ist. Dieser Vomhundertsatz (Korrekturfaktor) erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4%-Punkte.
Recht ab 2010
Ab 2010 fließt die Vorsorgepauschale nur noch in die Berechnung der Lohnsteuer ein. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer werden ab 2010 ausschließlich die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Rechenbeispiel für Lohnsteuer 2010
Beispiel für Monatsbrutto von 2.500 Euro, Jahresarbeitslohn 30.000 Euro 1.) 50 % des Rentenversicherungsbeitrags → 30.000 Euro x 0,0995 (50 % des aktuellen RV-Beitrags von 19,9 %) = 2.985 Euro - aber! - Faktor 40 % im Jahr 2010 (in jedem weiteren Jahr vier Prozentpunkte mehr) = 1.194,00 Euro
2.) 12 % des Arbeitslohns (30.000 Euro x 0,12 = 3.600 Euro) jedoch max. 1.900 Euro = 1.900 Euro
Vergleichsrechnung für 2.) nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung bei einem angenommen Satz von 1% in der Pflegeversicherung (nicht in Sachsen und kein Kind)[2]: → 30.000 Euro x (0,076 + 0,00975) = 2.573,00 Euro
Ergebnis: Die Vorsorgepauschale für das Jahr 2010 entspricht der Summe aus Nr. 1 = 1.194,00 Euro und Nr. 2 = 2.573,00 Euro (dem günstigeren Betrag aus der Vergleichsberechnung) = 3.767,00 Euro
Einzelnachweise
- ↑ http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/vorsorgepauschale.html
- ↑ http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3410/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/087,templateId=raw,property=publicationFile.pdf Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2010
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf §10c (PDF-Datei; 732 kB)
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