Altersentlastungsbetrag

Altersentlastungsbetrag

Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Grundlage ist § 24a EStG.

Sinn und Zweck

Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag eingeführt, um eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Beamtenpensionen, von denen ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, würden Arbeitnehmer, die nach dem 64.Lebensjahr Arbeitslohn beziehen, benachteiligt.

Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes verringert sich der Altersentlastungsbetrag ab 2005 jährlich. Für 2010 beträgt der Altersentlastungsbetrag 32 %, maximal 1520 Euro.

Für Einzelfragen siehe BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005 (BStBl. I 2005, 429) und BMF-Schreiben vom 23. Mai 2007 (BStBl. I 2007, 486).

Höhe der Entlastung

Bemessungsgrundlage:

zuzüglich

  • der positiven Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte
    • ohne Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG)

Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, erfolgt keine Addition zum Bruttoarbeitslohn.

Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind einer Tabelle zu § 24a EStG zu entnehmen.

Bei einer Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) ist der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten gesondert zu prüfen; es erfolgt keine Verdoppelung des Freibetrags.

Beispiel für das Jahr 2005

Witwer W., geboren am 23. Dezember 1940, bezieht seine Altersrente von 8.000 Euro erstmals im Jahr 2005. Damit beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 50 % = 4.000 Euro. Nebenher arbeitet er als Hausmeister mit einem Arbeitslohn von 9.000 Euro im Jahr 2005.

Höhe des Altersentlastungsbetrags:

W. vollendet im Jahr 2004 das 64. Lebensjahr, somit steht ihm ab dem Jahr 2005 der Altersentlastungsbetrag zu.

  • 40 % von 9.000 Euro Arbeitslohn = 3.600 Euro, höchstens 1.900 Euro

Zu versteuerndes Einkommen:

  • Arbeitslohn 9.000 Euro
    • abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 920 Euro, bleiben 8.080 Euro

Ergebnis: 3.898 + (8.080 - 1.900) - 36 - 3000 = 7.042 Euro.

Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag, somit fällt keine Einkommensteuer an. Ohne Altersentlastungsbetrag hätte er ein zu versteuerndes Einkommen von 8.942 Euro und müsste 139 Euro Einkommensteuer (gemäß Einkommensteuer-Grundtabelle 2010/2011) zahlen.

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