- Lohnsteuerklasse
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Bei Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Brutto-Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.
Inhaltsverzeichnis
Lohnsteuerklassen
Lohnsteuerklasse I (1)
In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:
- Ledige
- Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist,
- Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder geschiedene,
- in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende
Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind.
Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Lohnsteuerklasse II (2)
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbe-Monat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt.
Lohnsteuerklasse III (3)
Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:
- Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben.
- Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.
- Der verstorbene Ehegatte muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
- Das Ehepaar darf bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Lohnsteuerklasse IV (4)
Der Steuerklasse IV unterfallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
- Wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Am Jahresende empfiehlt sich dann das Ergebnis einer Einkommensteuererklärung probezurechnen. Wenn keine anderen Gründe für die Abgabe einer Jahressteuererklärung vorliegen, ist die Erklärung optional.
Lohnsteuerklasse IV (4) mit Faktor
Seit Lohnsteuerjahr 2010 existiert für Ehepaare ein „optionales Faktorverfahren“ (Rechtsquelle: § 39f EStG). Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
Lohnsteuerklasse V (5)
Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.
Lohnsteuerklasse VI (6)
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.
Vergleich I+I mit IV+IV und III+V im Jahr 2010
Je nach Wahl der Steuerklassen ergeben sich unterschiedliche Verteilungen der Steuerlast auf die Partner und unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerzahlung: Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient).
- verheiratet, beide Steuerklasse IV
- Verdienen beide dasselbe, so zahlen beide 4.187 EUR, zusammen 8.374 EUR (auch bei Anwendung des Faktorverfahrens).
- Verdient ein Ehegatte 20.000 € und der andere 40.000 €, beträgt die Lohnsteuer (ohne Anwendung des Faktorverfahrens) 1.747 EUR + 6.930 EUR = 8.677 EUR, wovon 303 EUR später aufgrund der Einkommenssteuererklärung erstattet werden. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/8.677=0.965 (Es wird immer auf 3 Nachkommastellen gerundet). Die Ehegatten bezahlen 1.686 EUR + 6.688 EUR = 8.374 EUR.
- Verdient ein Ehegatte 60.000 € und der andere nichts, beträgt die Lohnsteuer 13.955 EUR + 0 EUR = 13.955 EUR. 5.581 EUR werden später aufgrund der Einkommenssteuererklärung erstattet. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/13.955 = 0.600. Die Ehegatten zahlen 8.374 EUR + 0 EUR = 8.374 EUR Steuern.
- verheiratet, Steuerklassen III und V
- Verdienen beide dasselbe, so zahlen sie 1.594 EUR + 7.394 EUR = 8.988 EUR Lohnsteuer. 614 EUR werden später aufgrund der Einkommenssteuererklärung erstattet.
- Verdient der Ehegatte in Steuerklasse V 20.000 € und der andere in Steuerklasse III 40.000 €, so zahlen sie 4.114 EUR + 3.804 EUR = 7.918 € EUR. 456 EUR müssen später aufgrund der Einkommenssteuererklärung nachgezahlt werden.
- Verdient der Ehegatte in Steuerklasse III 60.000 € und der andere nichts, so zahlen sie 9.004 EUR Steuern. 630 EUR werden später aufgrund der Einkommenssteuererklärung erstattet.
- unverheiratet, beide Steuerklasse I
- Verdient ein Partner 60.000 EUR und der andere nichts, so sind 13.955 EUR Steuern zu zahlen. Zahlt der verdienende Partner an den anderen "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen", so kann er den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags (8.004 EUR) absetzen, darüber hinaus die Kosten für Krankenversicherung etc., die für den Partner gezahlt werden. Somit vermindert sich seine Steuerschuld auf maximal 10.871 EUR.
- Verdienen beide Partner 30.000 EUR, so zahlen sie beide 4.187 EUR Steuern, also zusammen 8.374 EUR, so viel wie Verheiratete in dieser Situation.
- Verdient ein Partner 20.000 EUR, der andere 40.000 EUR, so zahlen beide 1.747 EUR + 6.897 EUR = 8.644 EUR.
- Verdient ein Partner 11.000 EUR, der andere 49.000 EUR, so zahlen beide 40 EUR + 9.784 EUR = 9.824 EUR.
Lohnsteuertabellen
Für die Berechnung der Lohnsteuer kommen zwei Tabellen zur Anwendung.
Allgemeine Tabelle
Die allgemeine Tabelle wird für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer verwendet.
Besondere Tabelle
Die besondere Tabelle wird für alle übrigen Arbeitnehmer verwendet. Die Vorsorgepauschale ist hier mit niedrigeren Beträgen eingearbeitet. Dies führt zu höheren Steuerabzügen.
Freibeträge 2009
Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR):
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Steuerklasse I II III IV V VI Grundfreibetrag 7834 7834 15668 7834 nein nein Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* nein nein Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein Kinderfreibetrag je Kind 6024 6024 6024 3012 nein nein
Freibeträge 2010
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Steuerklasse I II III IV V VI Grundfreibetrag 8004 8004 16008 8004 nein nein Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* nein Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein
Freibeträge 2011
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Steuerklasse I II III IV V VI Grundfreibetrag 8004 8004 16008 8004 nein nein Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* nein Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein
* Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemein gültiger Betrag ausgewiesen werden. Rechtsquelle: § 39b Abs. 2 Satz 6 EStG
Die Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nur dann berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis das ausgezahlte Kindergeld übersteigt. Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden sie jedoch immer berücksichtigt.
Endgültige Steuerschuld
Die endgültige Steuerschuld wird erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch Wahl von Lohnsteuerklassen (etwa III und V im Gegensatz zu IV und IV) lassen sich daher keine endgültigen Steuervorteile erzielen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Einkommensteuererstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Einkommensteuernachzahlung fällig.
Einfluss auf Lohnersatzleistungen
Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Die Wahl der Steuerklassen, bzw. der Wechsel der Steuerklassen beeinflusst damit die Höhe der Entgeltersatzleistung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 4/08 R keinen Missbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse gesehen sondern sieht dies als "eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit" an, um ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Urteil überrascht deshalb, weil in anderen Urteilen zu Lohnersatzleistungen und Steuerklassenwahl ein Missbrauch angenommen wurde. So zum Beispiel beim Mutterschaftsgeld.
Kritik und Reform
Am gegenwärtigen Lohnsteuerklassensystem in Deutschland besteht Kritik und eine Neuordnung des Lohnsteuerabzugs wird diskutiert. Die Parteien Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die FDP fordern die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V. Während die beiden erstgenannten Parteien jedoch das Ehegattensplitting (also das Verteilen des Gesamteinkommens der Familie bei der Besteuerung je zur Hälfte auf beide Partner) ganz abschaffen wollen, wollen die Liberalen es prinzipiell beibehalten. Nach ihrer Ansicht hätten Untersuchungen belegt, dass im System des Ehegattensplittings gerade die Steuerklasse V die Arbeitsanreize für den Zweitverdiener vermindere, und zwar umso mehr, je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinander liegen.[1] Die hohe relative Steuerbelastung werde daher von den Betroffenen nicht akzeptiert. Dies gilt bei Mini-Jobs umso mehr: Sie unterliegen einer Pauschalbesteuerung und sind somit nicht von der hohen Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse V betroffen. Ein Wechsel vom Mini-Job zu einem besser bezahlten hat daher in der Steuerklasse V zur Folge, dass die Steuerlast sprunghaft ansteigt.
Im Jahr 2009 wurde die Einführung der Klasse IV mit Faktor beschlossen. Dies wurde offiziell damit begründet, dass es zuvor einen zu geringen Anreiz gab, bei Steuerklasse V eine Arbeit aufzunehmen bzw. hierfür von III nach IV zu wechseln.
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