Vorsorgeversicherung

Vorsorgeversicherung

In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität: nur im Vertrag genannte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind von der Deckungszusage des Versicherers abgesichert als "versichertes Risiko".

Die Vorsorgeversicherung trägt dem Umstand Rechnung, dass weder in der betrieblichen noch der Privathaftpflichtversicherung dieses versicherte Risiko unverändert bleibt: gegenüber der Situation bei Abschluss des Vertrages treten zu den bekannten neue Risiken hinzu, vorhandene erweitern sich oder fallen weg. Dennoch bedarf der Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutzes, der durch die Vorsorgeversicherung gewährleistet wird:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)[1] unterscheidet zwischen einerseits Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos, und andererseits neu hinzutretenden Risiken. Qualitative oder quantitative Veränderungen bereits bekannter Risiken sind generell mitversichert. Dies kommt zum Tragen, wenn neben einem benannten Hund ein weiterer (Erhöhung) bzw. statt eines Dackels ein Kampfhund (Erweiterung) gehalten wird.

Hat der Versicherungsnehmer bisher überhaupt kein vergleichbares Risiko versichert, tritt also ein neues hinzu, so gewährleistet die Vorsorgeversicherung den Versicherungsschutz in teilweise herabgesetztem Umfang (geringere Deckungssummen!). Das Risiko ist demnach ohne weiteres beitragsfrei mitversichert bis zur nächsten Prämienfälligkeit. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer dann auf Anfrage dem Versicherer das neue Risiko bekannt gibt und sich beide über seine Einbeziehung in den Vertrag einigen. Meldet er das neue Risiko verspätet oder gar nicht oder ist ihm das tarifmäßige Angebot des Versicherers zu teuer, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Eintritt des Risikos.

Die Vorsorgeversicherung setzt nicht voraus, dass das neue Risiko generell unter den Versicherungsschutz des bestehenden Vertrages fiele: zu einer Privathaftpflichtversicherung können gewerbliche Risiken, etwa das eines Geschäftsbetriebes hinzutreten, ohne dass der Versicherer dies verhindern könnte.

Die Geltung der Vorsorgeversicherung ist allerdings ausgeschlossen insbesondere für das Risiko der KFZ-Haftpflicht oder weitere ausdrücklich genannte Risiken wie etwa die (insbesondere gewerbliche) Haftung aus Umweltrisiken, und speziell aufgeführten Risiken.

Einzelnachweise

  1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)(Stand 2007)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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