Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflichtversicherung diese notfalls gerichtlich zurück. Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter.

Inhaltsverzeichnis

Haftpflicht

Gesetzliche Haftpflicht ist die gesetzliche Pflicht für einen entstandenen Schaden einstehen ("haften") zu müssen. Das „Einstehen-Müssen“ ist nicht willkürlich; die Gesetze eines Landes definieren genau, wie dieses „Einstehen-Müssen“ zustande kommt. Man nennt die entsprechenden Gesetze „Haftungsnormen“. Ohne eine Norm, welche definiert, dass man haftpflichtig wird, gibt es keine Haftung. Ein Geschädigter muss sich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an den Schädiger auf eine Haftungsnorm berufen. Diese Normen legen auch fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Haftung gegeben ist.

Aber auch aus Vertrag kann jemand ersatzpflichtig werden. Es steht Vertragsparteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen frei, sich vertraglich zur Schadloshaltung zu verpflichten oder (im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten) nicht zwingende gesetzliche Haftung vertraglich wegzubedingen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftungen werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung im Prinzip (Ausnahmen möglich) nicht abgedeckt. Im Sinne des Risikomanagement ist es also kritisch zu versuchen, sich nachteilige Haftungsklauseln in Verträgen wegzubedingen.

Von der gesetzlichen Haftpflicht klar zu unterscheiden ist die richtige Vertragserfüllung. Letztere ist natürlich auch gesetzlich geschuldet. Liefert ein Unternehmen also Teile, welche nicht der Bestellung entsprechen und muss diese zum Beispiel umtauschen oder reparieren, hat dies im Prinzip nichts mit Haftpflicht und Haftpflichtversicherung zu tun. Die Kosten für Umtausch oder Reparatur oder eines Preisnachlasses können nicht auf die Betriebshaftpflichtversicherung umgewälzt werden.

Beschreibung der Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung (übliche Abkürzung in Deutschland ist BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmern, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diese eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.

Leistungen des Versicherers

Der Versicherungsschutz umfasst - wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.

Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer.

Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben.

Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.

Versicherungsumfang

Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 102 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander (in der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert, in Deutschland ist dies auch in vielen Deckungskonzepten verschiedener Versicherer abgedeckt). Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten. Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherungsnehmers als Geschäftsherrn und schließen die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen.

Versicherte Risiken

In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität: nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung. Andererseits ergeben sich aus der in üblichen Policen enthaltenen Betriebsbeschreibung oft eindeutige Hinweise auf bei Vertragsabschluss nicht erkannte Risiken, ohne dass dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen darf. Neu hinzukommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung. Häufig sind hierfür geringere Versicherungssummen vorgesehen, sodass sich gerade in der Betriebshaftpflichtversicherung Nachfragen beim Versicherer oder Makler anbieten.

Ausschlüsse und Einschlüsse

Das für den Bereich der gesamten Haftpflichtversicherung konzipierte Bedingungswerk der AHB ("Allgemeine Haftpflicht Bedingungen") ist durch branchenübliche „Besondere Bedingungen“ über weite Bereiche abgeändert, meist zugunsten des Versicherungsnehmers. Für alle betrieblichen Kunden müssen Klauseln wie die zu im Ausland vorkommenden Schäden oder solchen an in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen (etwa auch Gebäudegrundstücken) eingeschlossen werden. Auch die Regelungen zu Tätigkeitsschäden -auch Bearbeitungsschäden genannt- werden regelmäßig zugunsten der Versicherungsnehmer abgeändert. Über zwischen den einzelnen Stufen der Produktion übliche Vereinbarungen zur Qualitätssicherung wird häufig die handelsrechtlich gebotene Eingangskontrolle des Abnehmers auf den Zulieferer zurückverlagert, der sich erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt sieht. Auch derartige „übergesetzliche Haftungszusagen“ sind absicherbar. Da aber jeder Betrieb einen individuellen Bedarf an Absicherung hat, kann hier nur professionelle Auskunft letztlich Sicherheit bieten. Diese bieten neben den Versicherern selbst (über Direktionsbevollmächtigte, Agenturen und übrigen Außendienst) zahlreiche Kreditinstitute sowie oft auf einzelne Berufszweige spezialisierte Versicherungsmakler an.

Betriebs- und Produkthaftungsversicherung

Wer nicht nur seine Erzeugnisse an Endverbraucher liefert, sondern in arbeitsteiligen Produktionsprozessen integriert produziert, ist dem Risiko ausgesetzt, dass seine Produkte über direkte Schäden hinaus Vermögensschäden verursachen, die über eine „konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung“ nicht ausreichend abgesichert werden. Solche Schäden können in vergeblich aufgewendeten Weiterverarbeitungs- oder Herstellungskosten ebenso liegen wie in den Kosten von Austausch- oder gar Rückrufaktionen, die durch Fehler von einzelnen Komponenten der Endprodukte verursacht werden. Derartige Risiken sind über die „konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung“ nur in geringem Maße, nämlich nur für die mitversicherten Personen- und Sachschäden abgesichert. Zuverlässige Absicherung bietet für solche gewerblichen Zwischenproduzenten nur eine Produkthaftpflichtversicherung.

Siehe auch


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