- Völkerstrafgesetzbuch
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Basisdaten Titel: Völkerstrafgesetzbuch Abkürzung: VStGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: weltweit Rechtsmaterie: Strafrecht Fundstellennachweis: 453-21 Datum des Gesetzes: 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254)Inkrafttreten am: 30. Juni 2002 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in Deutschland die Folgen der Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft. Es enthält folgende Strafvorschriften:
- Völkermord, § 6 VStGB
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
- Kriegsverbrechen, § 8 bis § 12 VStGB
In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 14 VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft.
Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB).
Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d.h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden. Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen.
Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ruandische Staatsangehörige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 2011 ist es erstmalig zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches gekommen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Begleitregelung in der deutschen Strafprozessordnung (StPO)
Bei Auslandstaten findet gemäß § 153c Abs. 1 Satz 2 StPO das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln.
Nach § 153f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden:
- Absatz 1:
- Tat, die nach §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, und
- Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten;
- Absatz 2:
- Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2),
- Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und
- Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4).
Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Nach abweichender Auffassung ist ausschließlich rechtlich entscheidend, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.
Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des § 153f Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf.
Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.
Siehe auch: Völkerstrafrecht
Weblinks
Literatur
- Albin Eser/Helmut Kreicker (Hrsg.): Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1: Deutschland (von Helmut Gropengießer und Helmut Kreicker). Freiburg i.Br. 2003, ISBN 3-86113-888-3. Siehe auch [1].
- Jutta Hartmann, Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch in: Hans-Heiner Kühne, Robert Esser, Marc Gerding: Völkerstrafrecht. 12 Beiträge zum internationalen Strafrecht und Völkerstrafrecht, S. 121 ff, Julius Jonscher Verlag Osnabrück 2007, ISBN 978-3-9811399-1-4
- Helmut Kreicker: Die völkerstrafrechtliche Unverjährbarkeit und die Regelung im Völkerstrafgesetzbuch. In: Neue Justiz (NJ), Heft 6/2002, S. 281-286.
- Helmut Kreicker: Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, abrufbar unter [2].
- Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände, Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6. Siehe auch [3].
Einzelnachweise
- ↑ Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2011.
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