- Wanderlager
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Ein Wanderlager betreibt, wer außerhalb seiner regulären Betriebsstätte aus Räumlichkeiten heraus Waren, nicht Dienstleistungen bzw. Reisen, vertreibt bzw. Warenbestellungen entgegen nimmt (Gaststätte, bspw. Kaffeefahrt). Wird auf diese Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen (Zeitung, Plakatierung, Einladung an Personen, die mit dem Veranstalter nicht in Beziehung stehen), dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) und Preisausschreiben, Verlosungen sowie Ausspielungen nicht angekündigt werden. Ein Wanderlager ist gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO) zwei Wochen vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
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