Wartezeit (Arbeitsrecht)

Wartezeit (Arbeitsrecht)

Wartezeiten gibt es im Arbeitsrecht für den Eintritt eines Rechts in einigen Fällen.

Inhaltsverzeichnis

Erholungsurlaub

Eine Wartezeit gibt es bei dem Anspruch auf Urlaub. Gemäß § 4 BUrlG erlangt den vollen Urlaubsanspruch erstmalig, wer mindestens 6 Monate in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Bis zum Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer lediglich eine sogenannte Anwartschaft auf die Gewährung von Urlaub erworben. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit, so hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf einen entsprechenden Teilurlaub. Nach Ablauf die Wartezeit besteht der volle Urlaubsanspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung. In Tarifverträgen ist jedoch teilweise etwas anderes geregelt. Wird das Arbeitsverhältnis unterbrochen, führt die Unterbrechung auch zur Unterbrechung der Wartezeit, worunter allerdings nicht die Unterbrechung aufgrund zur Arbeitsunfähigkeit führender Erkrankung fällt. Im Hinblick auf die Berechnung der Wartezeit wird auf die allgemeinen Vorschriften des BGB zurückgegriffen, §§ 186 ff. BGB.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Eine Wartezeit gibt es auch für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Betriebliche Altersversorgung

Wartezeiten bestehen auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die als Gehaltskomponente - insbesondere bei der sogenannten Arbeitgeberfinanzierung - auf Arbeitsverträge durchgreift. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall die Unverfallbarkeitsfristen, § 1b BetrAVG. Die Unverfallbarkeitsfristen sind im Betriebsrentengesetz geregelt. Seit 2009 gilt, dass gekoppelt an ein Mindestalter des Arbeitnehmers von 25 Jahren eine Frist von 5 Jahren besteht. Das heißt, dass die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Ablauf der Wartefrist verfällt.

Passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen

Arbeitnehmer sind nach § 8 Betriebsverfassungsgesetz bei Betriebsratswahlen erst wählbar, nachdem sie dem Betrieb, für den der Betriebsrat gewählt wird, mindestens sechs Monate angehört haben.

Kündigungsschutz

Beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und beim besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gibt es eine sechsmonatige Wartezeit. Nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben, ehe der Kündigungsschutz einsetzt. Ähnliches gilt nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.

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