- Wechselwirkungslehre
-
Die Wechselwirkungslehre besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und interpretiert werden müssen. Es handelt sich also um eine verfassungskonforme restriktive Auslegung des beschränkenden Gesetzes im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Wechselwirkungslehre im bekannten Lüth-Urteil begründet, wo § 826 BGB als „allgemeines Gesetz“ im Lichte der Meinungsfreiheit eng auszulegen war. Über solche Generalklauseln (hier: „guten Sitten“) entfalten die Grundrechte damit mittelbare Drittwirkung zwischen den Bürgern, die Grundrechte wirken also als objektive Werteordnung auf das einfache, zwischen den Bürgern geltende Recht ein.
Heute erschöpft sich die Wechselwirkungslehre größtenteils in den allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeit. Eigene Bedeutung kommt ihr jedoch bei einer Prüfung einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG zu.[1]
Als spöttische Bezeichnung für die Wechselwirkungslehre ist der Begriff „Schaukeltheorie“ bekannt. Die Anwendung der Wechselwirkungslehre wurde in der Literatur scharf kritisiert, weil die einfachgesetzlich geschützten Werte auf die verfassungsrechtliche Ebene katapultiert und dort als ranggleiche Konkurrenzwerte mit dem Grundrecht abgewogen würden.
Einzelnachweise
- ↑ Epping, Volker: Grundrechte, 4. Aufl. 2009, Rn. 243 ff.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.