- Wehrlosigkeit
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Als Wehrlosigkeit bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch einen Zustand, in dem man nicht mehr in der Lage ist sich zu verteidigen.[1]
Im Strafrecht ist Wehrlosigkeit hingegen erst dann gegeben, wenn sich ein Opfer aufgrund von Arglosigkeit – d. h. aufgrund einer Situation, in der es nicht mit einem Angriff rechnet – nicht verteidigen kann oder seine Verteidigungsfähigkeit deswegen stark eingeschränkt ist.[2] Hätte sich das Opfer dagegen auch bei Kenntnis des bevorstehenden Angriffs nicht verteidigen können, scheidet Wehrlosigkeit aus. Das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit wird als Heimtücke bezeichnet.[3] Dies spielt insbesondere in der Rechtswissenschaft eine Rolle, da Heimtücke ein Mordmerkmal darstellt.
Einzelnachweise
- ↑ Duden. Deutsches Universalwörterbuch. 2. Auflage, 1989, ISBN 3411021764
- ↑ Vgl. etwa BGH GA 1971, 113
- ↑ Vgl. etwa BVerfGE 45, 187 262 ff.; BGHSt 32, 382.
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