Heimtücke

Heimtücke

Die Heimtücke bezeichnet die verstohlene, besonders tückische Art und Weise eines schädigenden Handelns, das als besonders verwerflich erscheint, weil es andere hinterrücks trifft, also nicht vorhersehbar und unerwartet.

Inhaltsverzeichnis

Im deutschen Strafrecht

Die Heimtücke ist im deutschen Strafrecht ein sog. Mordmerkmal. Beim Vorliegen dieses Merkmals bei einer vorsätzlichen Tötung wird nicht von einem Totschlag (§ 212 StGB), sondern vom Mord (§ 211 StGB) gesprochen.

Nach weit verbreiteter Ansicht ist die Heimtücke im Strafrecht als bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung zu definieren. Von der Arglosigkeit sind diejenigen Opfer auszunehmen, die nicht fähig sind, die feindliche Willensrichtung des Angreifers zu erkennen (Kleinkinder und Säuglinge, Ohnmächtige und Menschen mit geistigen Behinderungen).

Das Bundesverfassungsgericht hatte an der Auslegung des Merkmals „Heimtücke“ im § 211 StGB erhebliche Kritik geübt.[1] Daraufhin wurden verschiedene Ansätze diskutiert: Zum einen wurde ein besonderer Vertrauensbruch zur Begründung des Merkmals gefordert. Die Rechtsprechung hat sich dem Meinungsstreit in der Literatur weitgehend durch die sog. Rechtsfolgenlösung entzogen.[2] Erscheint die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig gegenüber dem Unrecht der Tat, so kann die Strafe nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 Satz 1 StGB gemildert werden.

Im Völkerrecht

Gemäß dem Artikel 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte definiert Heimtücke folgendermaßen:

(1) Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, verwunden oder gefangenzunehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu mißbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, daß er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist Schutz zu gewähren. Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus und
d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.

Die Verwendung von Emblemen, Abzeichen und Uniformen des Gegners ist ebenfalls nicht erlaubt (Art. 39, (2) ZP I).

Die Anwendung von Kriegslisten ist erlaubt und wird im zweiten Absatz des o. g. Artikels 37 definiert:

(2) Kriegslisten sind nicht verboten. Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln veranlassen sollen, die aber keine Regel des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen und nicht heimtückisch sind, weil sie den Gegner nicht verleiten sollen, auf den sich aus diesem Recht ergebenen Schutz zu vertrauen. Folgende Handlungen sind Beispiele für Kriegslisten: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Artikel 37 des Zusatzprotokolls den Missbrauch des vom Völkerrecht ausgehenden Schutzes verhindern soll.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187
  2. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 1981, Az. GSSt 1/81, BGHSt (GS) 30, 105 (Onlinefassung)
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