- Bedarfsgegenständeverordnung
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Basisdaten Titel: Bedarfsgegenständeverordnung Abkürzung: BedGgstV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Verbraucherschutzrecht, LebensmittelrechtFundstellennachweis: 2125-40-46 Ursprüngliche Fassung vom: 10. April 1992
(BGBl. I S. 866)Inkrafttreten am: 16. April 1992 Neubekanntmachung vom: 23. Dezember 1997
(BGBl. 1998 I S. 5)Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom
7. Februar 2011
(BGBl. I S. 226)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2011
(Art. 2 ÄndVO vom
7. Februar 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Bedarfsgegenständeverordung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU.
Bei den Lebensmittelverpackungen wird von einem typischen Verbraucherverhalten ausgegangen. Dazu gehört, dass Lebensmittel vorschriftsmäßig konsumiert werden (kurze Lagerung nach dem Öffnen der Verpackung; keine Lagerung über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus). Die Konsummenge von zum Beispiel Fett ist nicht höher als 200g pro Tag.
Die Richtlinie legt spezifische Migrationsgrenzwerte für Lebensmittel fest. Für nicht zugelassene Stoffe dürfen maximal 0,01 mg Substanzen aus der Verpackung in 1 kg Lebensmittel übertreten. Für zugelassene Stoffe liegt er im allgemeinen bei 60 mg pro 1 kg Lebensmittel bzw 0,6 mg pro dm² Verpackungsoberfläche. Ergänzungen zu der Verordnung legen auch Grenzwerte für ausgewählte Materialien fest.
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