Wertminderung

Wertminderung

Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache eventuell verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung oder in der Fachliteratur als Minderwert bezeichnet. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der versicherungstechnischen Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet.

Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

Technischer Minderwert

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe technisch einwandfrei instand gesetzt werden.

Hierbei sind jedoch ausnahmslos alle beschädigten Bauteile zu tauschen und Nacharbeiten wie Hohlraumversiegelung durchzuführen, was im Ergebnis einem Neuaufbau gleichkommen kann. Danach entfällt technischer Minderwert. Rückverformung statt Austausch, besonders tragender Fahrzeugteile ("Rahmen") etwa auf Richtbänken, ist ein zulässiger Instandsetzungsweg. Bei starken Beschädigungen, die keine vollständige Rückverformung zulassen, sind die betroffenen Bauteile jedoch auszutauschen. Sind die beschädigten Rahmenteile aus hochfesten Stählen ausgeführt, kann durch Rückverformen die Metallstruktur verändert und die Festigkeit herabgesetzt werden. Auch in diesem Fall sind die betroffenen Bauteile in der Regel auszutauschen.

Es ist jedoch auch beispielsweise möglich, dass sich das Leergewicht eines Lkw durch eine fachmännische Rahmenreparatur erhöht und damit die Nutzlast sinkt. Das stellt dann eine technische Wertminderung dar.

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.

Gerichte berechnen die Wertminderung in schwierigen Fällen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Die Berechnung mit Berechnungsmethoden geht oft an der Realität vorbei, da hier zwar Alter des Kfz, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten berücksichtigt werden, jedoch nicht der Zustand des Fahrzeuges, Anzahl der Vorbesitzer, Anzahl der Vorschäden und vor allem die Marktgängigkeit. Die Begrenzung einer Wertminderung auf ein Fahrzeugalter von bis zu 5 Jahren und auf eine Laufleistung von bis zu 100.000 km gilt heute als überholt, da diese Begrenzungen zu Zeiten (60er Jahre) eingeführt wurden, in denen Fahrzeuge kaum älter als 10 Jahre wurden und auch kaum mehr als 100.000 km hielten. Das heißt, bei guten Fahrzeugzuständen können auch ältere Fahrzeuge merkantile Wertminderungen erleiden (Halbgewachs in NZV 2008, 125).

Nicht als Minderwert bezeichnet wird eine mangelhaft ausgeführte Reparatur. Ist die Instandstellung nicht einwandfrei ausgeführt worden, muss der Fahrzeughalter im Rahmen einer Mängelrüge im Reparaturbetrieb reklamieren.

Berechnung

Der BGH (NJW 1980, 281 = VersR 1980, 46) hat Grundsätze zu Ermittlung des Minderwertes aufgestellt und verlangt, dass der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll. Er hat damals die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm (VersR 1962, 593f.) als sachgerecht bezeichnet, die auch andere Gerichte anwenden. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten.

Dieses Schema wurde jedoch seit 1962 nicht mehr angepasst und überarbeitet und wird zusehends von den Instanzgerichten als überholt angesehen. Es berücksichtigt die neueren Entwicklungen auf dem Reparatursektor (Tauschen statt Richten) nicht und enthält keine Beurteilung des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Materialkosten. Die Sachverständigenorganisation DEKRA beispielsweise wendet die Methode Ruhkopf-Sahm grundsätzlich nicht mehr an, sondern bevorzugt die vom BGH nicht anerkannte Methode Halbgewachs (Der merkantile Minderwert, begr. v. E.Halbgewachs, (Zeisberger/Neugebauer-Püster), 13. Aufl.). Diese berechnet die obere Bemessungsgrenze des merkantilen Minderwertes aus dem Neupreis (UPE) und dem Veräußerungswert des Fahrzeugs, dem Alter und der Laufleistung , den Gesamtreparaturkosten sowie Lohn- und Ersatzteilkosten. Auch Vorschäden und die Anzahl der Vorbesitzer sind bei Verwendung dieser Methode zu berücksichtigen. Daneben existieren noch andere Methoden, wie z.B. das sog. Hamburger Modell (OLG Hamburg, VersR 1981, 1186) und die des BVSK (Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen e.V.). Keine Methode hat sich bisher als verbindlich durchgesetzt.

In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und nur bis zu einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. In neuerer Zeit halten die Gerichte diese Grenzen angesichts der erheblich erhöhten Lebensdauer und Laufleistung von Fahrzeuge für überholt.

Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung 23. November 2004 (NZV 2005, 82) zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten.

Situation in anderen Staaten

Belgien: Wertminderung kommt in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht älter als ein Jahr ist und ein schwerer Schaden vorliegt.

Österreich: Wertminderung wird für höchstens vier bis fünf Jahre alte Fahrzeuge mit maximal einem Vorschaden gezahlt. In Gerichtsverfahren wird von Sachverständigen die seit den 80er Jahren eingeführte und bis heute weiterentwickelte Formel nach Sacher-Wielke verwendet (siehe "Handbuch des Verkehrsunfalls, Teil 2", Hrsg. R. Fucik u. a., Manz-Verlag 2008).

Schweiz: Wertminderung wird nur bei Kraftfahrzeugen gezahlt, die noch einen Zeitwert von mind. 60% des Neuwertes haben, neueren Baujahrs sind und schwer beschädigt wurden. Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt.

Weblinks

  • [1]technischer Minderwert
  • [2]Crashverhalten unfallreparierter Fahrzeuge
  • [3]merkantiler Minderwert
  • [4]individuelle online Berechnung eines merkantilen Minderwerts
  • [5]Demo-Beispiel eines merkantilen Minderwerts

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