- Teilwertabschreibung
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Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert. Im Handelsgesetzbuch ist eine entsprechende Abschreibung vorgesehen, die als "außerplanmäßige Abschreibung" bezeichnet wird, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Begriff des Teilwerts
Der Teilwert ist der Marktwert des Wirtschaftsguts am Abschlussstichtag. Bei Aktien ist dies der aktuelle Kurs, bei Maschinen der Wiederverkaufswert. Für Ladenhüter ist in den Einkommensteuerrichtlinien ein Berechnungschema zur Ermittlung des Teilwerts vorgegeben. Allgemein ist der Teilwert der Betrag, den ein Fremder bezahlen würde, wenn er das Unternehmen übernehmen würde. Der Teilwert eines Grundstücks steigt zum Beispiel, wenn die Verkehrsanbindung verbessert wird, und sinkt, wenn eine Bodenverseuchung festgestellt wird.
Regelung der Teilwertabschreibung vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Handelsrechtlich musste das Umlaufvermögen immer auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Bei einer dauernden Wertminderung musste, ansonsten konnte das Anlagevermögen auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Einkommensteuerlich war die Teilwertabschreibung nur bei einer dauernden Wertminderung zulässig. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist der handelsrechtliche Abschreibungszwang auf den niedrigeren Teilwert, bei einer dauerhaften Wertminderung, auch für das Steuerrecht über § 5 EStG maßgebend. Das steuerliche Wahlrecht zur Teilwertabschreibung für das Anlagevermögen, bei dauerhafter Wertminderung, wurde somit in einen Zwang umgewandelt. Bei der Abschreibung auf Umlaufvermögen konnten Differenzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz auftreten, da handelsrechtlich unabhängig von einer dauernden Wertminderung abgeschrieben werden musste, steuerrechtlich die Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung allerdings verboten war. Nach dem Imparitätsprinzip sind die Regelungen über die Teilwertabschreibung auf die Bewertung von Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Regelung unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Anlagevermögen
Handelsrecht
Mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz ist es nicht mehr möglich, handelsrechtlich ohne dauernde Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Liegt eine dauernde Wertminderung vor, muss die Abschreibung allerdings zwangsweise angesetzt werden. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung sind Finanzanlagen. Hier kann eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden, § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB.
Steuerrecht
Nach wie vor ist ohne dauernde Wertminderung keine Teilwertabschreibung zulässig. Bei einer dauernden Wertminderung können Abschreibungen vorgenommen werden, im Gegensatz zum Handelsrecht ist die Abschreibung aber freiwillig. Das Maßgeblichkeitsprinzip wurde aufgehoben, sodass steuerlich nun anders abgeschrieben werden kann als handelsrechtlich. Somit kann man in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung ausweisen, in der Steuerbilanz aber die planmäßige Abschreibung weiterlaufen lassen.
Umlaufvermögen
Handelsrecht
Im Gegensatz zum Anlagevermögen ist handelsrechtlich die Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert bzw. den beizulegenden Wert zwingend, auch wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt (§ 253 Abs. 4 HGB).
Steuerrecht
Wie beim Anlagevermögen darf nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung abgeschrieben werden. In diesem Punkt kann sich deswegen eine Zwangsabweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz ergeben.
Zuschreibungen
Generell darf, sowohl handels- als auch steuerrechtlich, niemals ein höherer Wert als die ursprünglichen Anschaffungskosten, minus die planmäßige Abschreibung, ausgewiesen werden. Steigt der Teilwert im Jahr nach der erfolgten außerplanmäßigen Abschreibung überraschend wieder, muss sowohl handels- als auch steuerrechtlich auf den höheren neuen Wert zugeschrieben werden - maximal bis zu den Anschaffungskosten minus planmäßiger Abschreibung. Ist der Teilwert unverändert, muss der Wertansatz wie im Vorjahr beibehalten werden. Sinkt der Teilwert weiter, sind die oben genannten Voraussetzungen (dauernde Wertminderung usw.) nochmals durchzugehen.
IFRS
Außerplanmäßige Abschreibungen nach IFRS sind in IAS 36 geregelt. Dies gilt zum Beispiel für Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte oder Firmenwert. Ausdrücklich nicht unter diese Regelungen fallen nach IAS 36.2 Vorräte (Behandlung nach IAS 2,28) und Fertigungsaufträge (IAS 11.36).
Weblinks
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