WpHG

WpHG
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel: Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung: WpHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4110-4
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749)
Inkrafttreten am: 1. August 1994
Letzte Neufassung vom: 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 607, 619)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. März 2009
(Art. 11 G vom 20. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln, sowie Finanztermingeschäften, aber auch dem Schutz des Kunden.

Ferner werden die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen konkretisiert. Für die Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. Die erforderlichen Angaben nach § 37i WpHG und die erforderliche Anzeige nach § 37m WpHG werden in der Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV) geregelt.

Zur Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtet worden.

Das WpHG erklärt Insidergeschäfte für verboten. Insiderstraftaten sind Offizialdelikte und werden daher von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Es besteht gemäß § 10 I S. 1 WpHG eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen gegenüber der BaFin. Verstöße durch Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Das Wertpapierhandelsgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft. Ein weiterer Aspekt ist die Stimmrechtsmitteilung.

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