Sicherungshypothek

Sicherungshypothek

Die Sicherungshypothek ist eine Unterform der Hypothek. Die Sicherungshypothek sichert eine Geldforderung durch Grundbucheintrag. Im Gegensatz zur Hypothek kann sich der Gläubiger jedoch nicht auf den Grundbucheintrag berufen. Er muss vielmehr auch beweisen, dass die gesicherte Forderung tatsächlich besteht (besonders strenge Akzessorietät) .

Inhaltsverzeichnis

Sachenrechtlicher Unterschied zur Hypothek

Gemäß § 1184 BGB hat die Sicherungshypothek eine strengere Akzessorietät als die Verkehrshypothek. Das Recht des Gläubigers bestimmt sich also nur nach der bestehenden Forderung. Des Weiteren ist der aktuelle Bestand der Sicherungshypothek nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Sicherungshypothek ist nicht verkehrsfähig und gilt daher für Kreditinstitute als kein geeignetes Kreditsicherungsmittel. Auch §§ 406 ff. BGB spielen hierbei eine große Rolle. So ist es bei der Sicherungshypothek möglich auch Einwendungen (und nicht nur Einreden wie bei der Verkehrshypothek) aus dem alten (ersten) Schuldverhältnis geltend zu machen.

Praktische Bedeutung

Praktische Bedeutung hat die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek bei der Sicherung von öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen einen Grundstückseigentümer. Den öffentlich-rechtlichen Gläubigern reicht dieses Sicherungsmittel aus, da sie die gesicherte Forderung durch bestandskräftige Bescheide beweisen können.

Zwangsvollstreckungsmaßnahme

Besondere Bedeutung hat die Sicherungshypothek als Mittel der Zwangsvollstreckung (Zwangssicherungshypothek oder Zwangshypothek). Im Wege der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger eine Sicherungshypothek auch gegen den Willen des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen. Voraussetzung ist immer ein Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung beweist, die über 750 Euro liegen muss.

Gesetzliche Sicherungshypotheken

Folgende Hypotheken sind kraft Gesetzes Sicherungshypotheken:

Siehe auch

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  • Hypothekenbrief — Eine Hypothek (von griechisch: ὑποθήκη „Unterpfand“) berechtigt den Hypothekengläubiger (Hypothekar) sich aus demjenigen Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielen lässt …   Deutsch Wikipedia

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