- Ätzende Stoffe
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Ätzende Stoffe sind Stoffe, die Ätzwirkung zeigen, also lebendes Gewebe zerstören oder Oberflächen angreifen. Zu den ätzenden Stoffen zählen stärkere Säuren und Basen sowie Verbindungen, die mit Wasser stark alkalisch oder sauer reagieren. Auch oxidierend wirkende und Wasser entziehende Stoffe können ätzend sein. Ätzende Stoffe können organischer oder anorganischer Natur, fest, flüssig oder gasförmig sein.
Beispiele: Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), Schwefelsäure, Salpetersäure, Natronlauge, konzentrierte Seifenlauge, Abflussreiniger.
Ätzende Gase (z. B. Chlor, Fluor) verursachen schon in kleinsten Mengen und geringer Konzentration Schädigungen der Atemwege und der Lunge.
Flüssigkeiten wirken auf der Haut wegen ihrer benetzenden Wirkung sofort und sind für sie deshalb am gefährlichsten. Feste und gasförmige ätzende Stoffe müssen eine gewisse Zeit auf dem Gewebe der Haut verweilen, um mit äußerlich anhaftender Feuchtigkeit oder der inneren Gewebeflüssigkeit reagieren zu können. Siehe hierzu Verätzung.
Einstufung nach Stoffrichtlinie
Nach der Stoffrichtlinie werden ätzenden Stoffe und Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet
- Gefahrenbezeichnung C - Ätzend
- R35 - Verursacht schwere Veätzungen: Beim Aufbringen auf die gesunde Haut wird das Hautgewebe nach einer Einwirkszeit von höchstens 3 Minuten in seiner gesamter Dicke zerstört.
- R34 - Verursacht Verätzungen: Beim Aufbringen auf die gesunde Haut wird das Hautgewebe nach einer Einwirkszeit von 4 Stunden in seiner gesamter Dicke zerstört.
- R34 - Verursacht Verätzungen: Organische Peroxide
Metallkorrosive Stoffe werden nicht von der Stoffrichtlinie erfasst.
Einstufung nach GHS/CLP
Nach der CLP-Verordnung bzw. GHS-Richtlinie sind folgende Kategorien anzuwenden
- Hautätzend
- Hautätzend 1A: Ätzwirkung auf die Haut innerhalb von 3 Minuten
- Hautätzend 1B: Ätzwirkung auf die Haut nach 3 Minuten bis 1 Stunde
- Hautätzend 1C: Ätzwirkung auf die Haut nach 1 Stunde bis 4 Stunden
Im Unterschied zur Stoffrichtlinie werden Stoff mit irreversibler Augenschädigung mit diesem Piktogramm gekennzeichnet
- Schwere Augenschädigung/Augenzeizung
- Kategorie 1: irreversible Schädigung am Auge
Metallkorrosive Eigenschaften werden ebenfalls unter CLP/GHS erfasst. Dies stellt jedoch eine physikalisch/chemische Gefahr dar und keine toxische Gefahr.
- Korrosive gegenüber Metallen
- Kat 1: Korrosive gegenüber Metallen
Einstufung nach Gefahrgutvorschriften
Die Klassifizierung nach Gefahrgutrichtlinien ist wie folgt
- Gefahrenklasse 8
- Verpackungsgruppe I: Ätzwirkung auf die Haut innerhalb von 3 Minuten
- Verpackungsgruppe II: Ätzwirkung auf die Haut nach 3 Minuten bis 1 Stunde
- Verpackungsgruppe III: Ätzwirkung auf die Haut nach 1 Stunde bis 4 Stunden
- Verpackungsgruppe III: Metallkorrosive Stoffe
Güter, die die Eigenschaften irreversible Wirkung auf die Augen haben, erfüllen nicht die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklasse 8.
Siehe auch
- Ätzung als Fertigungsverfahren
- Reizende Stoffe
- Giftige Stoffe
Quellen
- Deutschland: ChemPrüfV § 2 Abs. 4
- Gefahrenbezeichnung C - Ätzend
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