- Öffentliches Vermögen
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Öffentliches Vermögen ist nach der Definition des Haushaltsrechts das im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Vermögen. Es gliedert sich in Verwaltungsvermögen und in Finanzvermögen. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Umgekehrt ist Finanzvermögen öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient.
Genannt werden für das Verwaltungsvermögen beispielsweise Straßen, Verwaltungsgebäude, Schulen. Dennoch ist eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen nicht unumstritten. Voraussetzung wäre eine eindeutige Definition von Verwaltungsaufgaben. Hierbei eröffnet sich der gesamte Problembereich der Staatsaufgabendiskussion.
Relevant wurden die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen auch im Hinblick auf die Verteilung des ehemals volkseigenen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 21 (Verwaltungsvermögen) und Art. 22 (Finanzvermögen) des Einigungsvertrages.
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