Öffentliche Hand

Öffentliche Hand

Öffentliche Hand ist der Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsumfang

Der Begriff „öffentliche Hand" ist ein umgangssprachlicher Begriff, der ersichtlich auch im Gesetz erwähnt wird (§ 141 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.[1]

In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor" die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:

  • Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
  • Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Zu diesen intermediären Finanzorganisationen gehören die Sozialversicherung, gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie bestimmte Sondervermögen öffentlicher Haushalte. Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.[2]
  • In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.

Tätigkeitsgebiete

Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschafltich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[3] - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 78, 205
  2. Giacomo Corneo, Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik, 2007, S. 3
  3. vgl. etwa § 107 GemO NRW

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