Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980

Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980

Das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980, auch Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) genannt, wurde in Deutschland umgesetzt durch die Art. 27 ff EGBGB. Das EVÜ war einen Teil des Internationalen Privatrechts. Es galt in den meisten Ländern der EU unmittelbar. In einem Zusatzprotokoll wurde dem EuGH die Zuständigkeit für Auslegungsstreitigkeiten übertragen.

Das EVÜ ist durch die Verordnung (EG) des Europäischen Parlanents und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht ( ROM I ) vom 6. Juni 2008 ersetzt worden.

Ein entsprechendes Grünbuch hat die Kommission am 14. Januar 2003 vorgelegt (Dokument KOM (2002) 654 endgültig). Einen konkreten Verordnungsvorschlag gibt es seit dem 15. Dezember 2005 [1]. Das Europäische Parlament hat in der ersten Lesung am 29. November 2007 den Vorschlag mit Änderungen zugestimmt, der Rat hat am 6. Dezember 2007 seine grundsätzliche Zustimmung beschlossen [2]. Nach einer Überarbeitung durch die juristischen und Sprachen-Dienste ist die Verordnung Anfang 2008 beschlossen worden [3].

Mit der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schulderverhältnisse anzuwendende Recht vom 6. Juni 2008 ( ROM I ) und der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11. Juli 2007 ( ROM II ) hat die Europäische Union erstmals europäisches Kollisionsrecht geschaffen. Als Verordnungen (EG) ergangen, ist das europäische Kollisionsrecht unmittelbar inländisch geltendes Recht. Die Verordnungen ROM III (Ehe und Familie) und ROM IV (Testament und Erbe) werden folgen

Einzelnachweise

  1. Dokument KOM(2005) 650 endg
  2. Pressemeldung Rat
  3. Gang des Gesetzgebungsverfahrens PreLex

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