Internationales Privatrecht (Europäische Union)

Internationales Privatrecht (Europäische Union)

Das Internationale Privatrecht der Europäischen Union umfasst die von dieser beschlossenen vereinheitlichenden kollisionsrechtlichen Verordnungen. Von diesen sind bislang die Verordnungen Rom II (außervertragliche Schuldverhältnisse) und Rom I (vertragliche Schuldverhältnisse) in Kraft getreten. Geplant sind ferner eine Rom-III-Verordnung (Scheidung von Ehen), eine Rom-IV-Verordnung (Ehegüterrecht), eine Rom-V-Verordnung (Erbrecht) sowie eine Rom-VI-Verordnung (Unterhaltsverordnung).

Inhaltsverzeichnis

Rom-I-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008[1] des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-I-Verordnung, vom 17. Juni 2008 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Union im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse regelt. Sie trat am 17. Dezember 2009 in allen EG-Staaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft und löste dort das EVÜ ab, welches in Deutschland durch die gleichzeitig aufgehobenen Art. 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an der Rom-I-Verordnung zu beteiligen.

Rom-II-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-II-Verordnung, vom 11. Juli 2007 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnissse regelt. Sie ist am 11. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie wird im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse durch die Rom-I-Verordnung ergänzt.

Kapitel I. Anwendungsbereich

Die Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der EG-Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht in Dänemark (Art. 1 Abs. 4), wird aber ausweislich Art. 3 von allen anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Dänemark angewandt (loi uniforme). Sie gilt nach Art. 25 Abs. 2 nicht innerhalb territorial gespaltener Mehrrechtsstaaten (dies betrifft zum Beispiel das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Spanien).

Sachlicher Anwendungsbereich

In Anlehnung an Art. 1 EuGVVO gilt die Verordnung nur für Zivil- und Handelssachen. Die zur EuGVVO entwickelten Abgrenzungskriterien gelten insoweit entsprechend. Sie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (acta iure imperii); dies schließt auch die Amtshaftung aus.

Ihr Anwendungsbereich umfasst Delikte, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und auch culpa in contrahendo (Art. 2 Abs. 1). Ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 unter anderem

Zeitlicher Anwendungsbereich

Nach Art. 31 gilt autonomes staatliches Recht weiter für Fälle, die bis zum 10. Januar 2009 eingetreten sind. Die Bezeichnung „schadensbegründendes Ereignis“ beschränkt den Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 nicht auf das Deliktsrecht.

Kapitel II. Unerlaubte Handlungen

Grundsatz

Grundsatzanknüpfung (Art. 4 Abs. 1)

Nach Art. 4 Abs. 1 wird grundsätzlich an den Erfolgsort, also den Ort des Schadenseintritts, angeknüpft. Maßgeblich ist aber auch nur der Erfolgsort des unmittelbaren Schadens, indirekte Schäden sind durch Art. 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ausgenommen.

Beispiel: Das Opfer eines Unfalls in Frankreich verstirbt in Österreich.
Erfolgsort des unmittelbaren Schadens ist nur Frankreich.

Nach traditioneller Ansicht wurde in den Kollisionsrecht fast aller Länder an den Tatort der unerlaubten Handlung, die lex loci delicti, angeknüpft. Als Tatort gilt aber beispielsweise nach Art. 40 Abs. 1 des deutschen EGBGB sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Diesem Ubiquitätsprinzip wird nach der Verordnung nicht mehr gefolgt. Der rechtspolitische Zweck wird darin gesehen, den Geschädigten zu bevorzugen.

Führt eine Handlung zu unmittelbaren Schäden in verschiedenen Ländern (Streudelikt, auch Multi-State-Delikt) ist die Lösung umstritten. Die herrschende Meinung folgt der sog. Mosaiktheorie; diese besagt, dass jeder Erfolgsort das anwendbare Recht bestimmt, für die Schäden, die in diesem Staat entstanden sind. Nach anderer Ansicht ist ein Schwerpunkt zu bilden, an dem die Schädigung sich konzentriert.

Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2)

Art. 4 Abs. 2 ist gegenüber Abs. 1 vorrangig zu beachten: Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, findet das Recht dieses Staates Anwendung.

Beispiel: Ein Deutscher und ein Österreicher haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Der Deutsche fährt den Österreicher mit seinem Pkw in Spanien an und verletzt diesen.
Da beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, findet italienisches Recht Anwendung.

Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3)

Die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 verdrängt Abs. 1, wenn eine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen Staat besteht. Dies kommt vor allem bei einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis (Vertragsverhältnis, Delikte bei Verlobten) in Betracht.

Rechtswahl (Art. 14)

Für alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist nach Art. 14 der Verordnung die freie Rechtswahl möglich. Die nachträgliche Rechtswahl ist nach lit. a ohne Einschränkungen möglich; die vorherige Rechtswahl nur bei Parteien, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen.

Sonderregelungen für einzelne Deliktstatbestände

Produkthaftung (Art. 5)

Für die Produkthaftung gilt nach der Verordnung eine besondere Anknüpfung in folgendem Stufenverhältnis:

  1. der Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde
  2. der Erwerbsort des Produktes, sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde
  3. der Ort des Primärschadens, sofern das Produkt in diesem Staate in Verkehr gebracht wurde.

Art. 5 Abs. 1 S. 2 enthält eine Einschränkung für den Fall, dass das In-Verkehr-Bringen des Produktes nicht vernünftigerweise vorhersehbar war; dann wird das Recht des Staates angewandt, in dem der Geschädigte seien gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III. Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 10)

Art. 10 differenziert für die ungerechtfertigte Bereicherung zwischen zwei Fällen:

  1. Knüpft ein Bereicherungsanspruch an ein bestehendes Rechtsverhältnis an, so gilt das Recht des Staates dieses Rechtsverhältnisses (Abs. 1)
  2. Kann nicht an ein solches Rechtsverhältnis angeknüpft werden, gilt das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, hilfsweise der Ort des Bereicherungseintritts.

Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 11)

Die Struktur der Anknüpfung für die ungerechtfertigte Bereicherung wurde entsprechend für die Geschäftsführung ohne Auftrag übertragen.

Culpa in contrahendo (Art. 12)

Die culpa in contrahendo wird nach dem Recht behandelt, das auf den Vertrag anzuwenden ist bzw. anzuwenden gewesen wäre; hilfsweise enthält Abs. 2 eine Ausweichklausel.

Kapitel V. Gemeinsame Vorschriften

Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 15)

Art. 15 regelt den Anwendungsbereich der jeweiligen Statute. Die Regelung ist nicht abschließend.

Gesetzlicher Forderungsübergang (Art. 19)

Beim gesetzlichen Forderungsübergang von Forderungen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wird das Recht des Staates angewandt, dessen Recht den Forderungsübergang herbeiführt, Anwendung.

Mehrfache Haftung (Art. 20)

Der Regressanspruch eines Schädigers gegen andere Mitschädiger (in Deutschland etwa § 426 Abs. 1 iVm § 840 Abs. 1 BGB) unterliegt dem Recht des Staates, nach dessen Recht sich auch der deliktische Anspruch richtet. Besteht die Rückgriffsmöglichkeit jedoch aufgrund einer Legalzession (in Deutschland etwa bei § 426 Abs. 2) findet Art. 19 Anwendung.

Kapitel VI. Sonstige Vorschriften

Die sonstigen Vorschriften enthalten Bestimmunge zum allgemeinen Teil des internationalen Privatrechts und dem Verhältnis zu anderen Rechtsnormen.

Gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 23)

Der Ort des gewöhnlichen Aufentshalts wird für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen auf den Ort ihrer Hauptverwaltung festgelegt. Handelt eine natürliche Person im Rahmen ihrer Berufsausübung ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt der Ort ihrer Hauptniederlassung.

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (Art. 24)

Der renvoi, das heißt die Verweisung auch auf das Kollisionsrecht eines Staates, ist ausgeschlossen.

Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts (Art. 26)

Die Anwendung einer Sachnorm des berufenen Rechts kann unterbleiben, wenn die Sachnorm dem ordre public des Staates des zuständigen Richters dieses Staates zuwiderläuft.

Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten (Art. 27)

Andere Gemeischaftsrechtsakte bleiben durch die Verordnung unberührt.

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (Art. 28)

Nach Art. 28 Abs. 1 bleiben bisher bestehende Staatsverträge (vgl. die Liste in Art. 29) von Mitgliedstaaten in Kraft, es sei denn diese gelten ausschließlich zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 Abs. 2). Dadurch soll vermieden werden, dass die betroffenen Mitgliedstaaten durch die Verordnung zur Verletzung von Staatsverträgen gezwungen werden.

Literatur

Gesetzessammlungen

Rom I

Rom II

  • Thomas Rauscher (Hrsg.): EuZPR/EuIPR, Band: Rom I-VO, Rom II-VO. Sellier European Law Publishers, München 2011, ISBN 978-3-86653-091-1.
  • Daphne Beig: Rom-II-VO. Neues Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse. Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-00644-0.
  • Claus-Wilhelm Fröhlich: The private international law of non-contractual obligations according to the Rome-II regulation. A comparative study of the choice of law rules in tort under European, English and German law. Kovač, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3442-1.
  • Thomas Rauscher: Internationales Privatrecht. Mit internationalem und europäischem Verfahrensrecht. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9729-0.

Zeitschriften

Weblinks


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Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008

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