- Besitzdiener
-
Der juristische Begriff des Besitzdieners ist im deutschen Sachenrecht in § 855 BGB geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ
- die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über eine Sache hat, ohne Besitzer zu sein,
- diesen Besitz für jemand anderen innehat,
- im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzherrn tätig ist,
- in Bezug auf die Sache weisungsgebunden handelt
und, ein Kriterium, das nicht so ausdrücklich im Gesetz steht
- dies auch offenkundig tut.
Immer derjenige, der den Besitz an den Besitzdiener unter den oben genannten Voraussetzungen übergibt, ist der Besitzherr. Im Innenverhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiener bestehen von Seiten des Besitzdieners sehr wenig Rechte gegenüber dem Besitzherrn. Wichtig ist die Besitzdienerstellung im Außenverhältnis zu Dritten.
Abgrenzung
Nicht ganz unstrittig ist, wer alles unter den Begriff "Besitzdiener" fällt. Eine gewichtige Meinung geht davon aus, dass es sich bei dem "weisungsgebundenen" Verhältnis um eine soziale Abhängigkeit handeln muss. Insofern ist jedes Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) bezüglich der vom Dienstherren zum Zwecke der Ausführungen der Weisungen übergebenen Sachen unstrittig unter ein Besitzdienerverhältnis zu subsumieren. Sieht man aber die "Weisungsgebundenheit" lockerer, wäre jede blumengießende Nachbarin eine Besitzdienerin, der die oben genannten Rechte im Falle einer verbotenen Eigenmacht zustehen. Deshalb geht eine andere Meinung davon aus, dass auch solche Verhältnisse Besitzdienerverhältnisse sein müssen, da der Sinn dieser Rechte der Besitzschutz ist, und dieser nicht von Drittverhältnissen abhängig sein kann. Einzig ist – wie auch das Gesetz ausdrücklich verlangt – eine Weisungsgebundenheit verlangt, die auch in einer Anweisung des täglichen Blumengießens gesehen werden kann.
Beispiele
- Der Chauffeur ist Besitzdiener des Wagens.
- Der Kassierer ist Besitzdiener des Kassenbestandes.
- Der Sicherheitsdienst ist Besitzdiener bezüglich des Sicherungsobjekts.
Besitzkehr, Besitzwehr
Droht dem Besitzdiener die Sache, die er für einen anderen besitzt, von einem Dritten (also nicht dem Besitzherrn) widerrechtlich entzogen zu werden, so kann er sich dieser drohenden Entziehung (notfalls) mit Gewalt erwehren (§ 860, § 859 BGB). Diese (rechtswidrige) Entziehung bzw. Wegnahme des Besitzes nennt man Verbotene Eigenmacht, die Handlung gegen die widerrechtliche Besitzentziehung Besitzkehr.
Eine rechtswidrige Besitzstörung kann dazu führen, dass sich der Besitzdiener erwehren darf. Die Handlung gegen die widerrechtliche Besitzstörung heißt Besitzwehr.
Das Recht, sich hier notfalls mit Gewalt zu erwehren, ist ein Rechtfertigungsgrund für eine an sich rechtswidrige Handlung. Gewalt darf nämlich - so schon der Begriff Gewaltmonopol - grundsätzlich nur vom Staat und seinen Organen ausgeübt werden. In diesem besonderen Fall darf es aber auch der Besitzdiener. Es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht.
Siehe auch
Wiktionary: Besitzdiener – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.